890, Z. 23 ff.). Den Beschreibungen der vom Beschuldigten verwendeten Hanfsorten kann ferner deutlich entnommen werden, dass sie primär dem Rauscheffekt dienen (vgl. pag. 429 ff.; pag. 956, S. 9 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung), was ebenfalls gegen eine Indooranlage zwecks Forschung oder Herstellung ätherischer Öle spricht. Der Beschuldigte behauptete ferner, die Pflanzen in den luftdicht verschlossenen Regentonnen getrocknet zu haben, um sie später zu destillieren (pag. 209, Z. 211). C.________ gab jedoch an, dem Beschuldigten die getrockneten und gerüsteten Hanfernten jeweils in Papiersäcken nach Hause gebracht zu haben (pag. 249, Z. 126 ff.).