Dies war dem Beschuldigten bewusst (pag. 893, Z. 38 ff), der zuvor eine Outdooranlage von rund 22‘000 Pflanzen betrieb und dort «grün» hätte destillieren wollen (vgl. Akten Kanton Freiburg 501 15 141+142, pag. 2039 ff und pag. 3008, Z. 315 f.). Zudem bestätigte L.________, dass die Sorte Fedora75 für den Anbau zwecks Herstellung ätherischer Öle nichts tauge, zumal sie zu wenig Grünmasse liefere (pag. 889, Z. 13 ff.). Folglich wäre es vom Beschuldigten sinnwidrig gewesen, Fedora75 (eine Industriehanfsorte) für den Anbau bzw. die Kreuzung von Hanfsorten zwecks Herstellung ätherischer Öle zu verwenden (vgl. Aussage L.________, pag. 890, Z. 30 ff.