Der Beschuldigte behauptete anfänglich, das Saatgut für die Hanfpflanzen würde aus der Q.________ Genossenschaft stammen (pag. 201, Z. 102). Auch diese Aussagen des Beschuldigten vermögen nicht zu überzeugen. Einerseits sind die vom Beschuldigten angebauten Hanfsorten (Moby Dick, Grapefruit, B52, Kolumbia Gold, Super Skunk – vgl. pag. 207, Z. 121 ff.) nicht wie behauptet im Sortiment der Q.________ Genossenschaft erhältlich, zumal sie alle eindeutig zu Rauschzwecken verwendet werden (vgl. pag. 429 ff.). Andererseits widersprach sich der Beschuldigte gleich selbst, indem er später angab, die Samen von irgendjemandem irgendwo in Bern gekauft zu haben (pag. 207, Z. 130 f.).