12 Beschuldigte der ihm damals bereits zugänglichen IRM Analyse entnehmen). Es ist nicht überzeugend, für ein Forschungslabor über 1‘200 Pflanzen zu pflanzen und diese nach der Ernte trocknen zu lassen, ohne den THC-Gehalt zu bestimmen. Ferner waren keine Aufzeichnungen der angeblichen Forschungen vorhanden und der Beschuldigte war nicht bemüht, eine Bewilligung für die Forschung einzuholen. Zudem überliess er die Auswahl der zur Anpflanzung bestimmten Hanfsorten grösstenteils C.________ (pag. 271, Z. 111 ff.). Der Beschuldigte behauptete anfänglich, das Saatgut für die Hanfpflanzen würde aus der Q._____