239, Z. 261 ff.). Die Kammer hat folglich keine Zweifel daran, dass C.________ für den Beschuldigten in der Indooranlage arbeitete und sich um die Hanfpflanzen kümmerte. Der Beschuldigte bestreitet denn auch die Zusammenarbeit mit C.________ oberinstanzlich nicht mehr. Der Beschuldigte führte aus, er habe die Indooranlage aus Forschungszwecken betrieben. Sie würden dort Hanf kreuzen, um den THC-Gehalt zu reduzieren. Es gehe beim Kreuzen aber auch um das Aroma (pag. 201, Z. 100 ff.). Der Beschuldigte machte geltend, man habe in der Indooranlage nur Mutterpflanzen mit dem Ziel gekreuzt, den Hanf anzupflanzen, mit welchem man ätherische Öle hätte herstellen können (pag. 206, Z. 80 ff.).