_ würden sich die Schlussfolgerungen aufdrängen, wonach a) der Beschuldigte mit Essenzen gehandelt und diese auch hergestellt habe, b) ein wesentlicher Teil des Geschäfts des Beschuldigten darin bestanden habe, Getränke zu kaufen und weiterzuverkaufen, c) diese Händlertätigkeit auch einen wesentlichen Teil der Geschäftsbeziehung mit D.________ dargestellt habe, und d) die Geschäftstätigkeit des Beschuldigten in der H.________ GmbH völlig ausser Acht gelassen worden sei. Es sei ferner durchaus realistisch von einer durchschnittlichen Menge von 5 bis 6 kg pro Ernte auszugehen. Das ergebe eine Gesamtmenge von 30 kg (pag. 1120 ff.).