1082). Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, der Beschuldigte habe gemäss glaubhaften Aussagen von C.________ die Hanfsorten nicht immer selber ausgesucht, sondern die Auswahl grösstenteils C.________ überlassen. Der THC-Gehalt der Pflanzen sei dabei nie ein Thema gewesen. Es sei unwahrscheinlich, dass sich der Beschuldigte zuerst die Mühe gemacht hätte, eine THC-arme Pflanze herunterzuzüchten, anstatt direkt eine für die Destillation geeignete Sorte zu säen.