Es wird auf die entsprechenden Aktenstellen verwiesen. Die jeweiligen Aussagen werden in der nachfolgenden Beweiswürdigung nur soweit notwendig wiedergegeben. 8. Zu Ziff. II.1.1 des erstinstanzlichen Dispositivs (Hanfindooranlage) 8.1 Vorwurf gemäss Ziff. 1.1. der Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 12.1.2015 Folgendes zur Last gelegt (pag. 803.2 f.): 1. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mehrfach und qualifiziert (bandenmässig und gewerbsmässig)