914). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot (auch «Verbot der reformatio in peius» genannt) nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Die Kammer hat volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung