II.1.1 und Ziff. II.1.3 des erstinstanzlichen Dispositivs sowie im Strafpunkt die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten und – sinngemäss – auch die Verurteilung zu einer unbedingten Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 6‘600.00 und die Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Ziff. II. Urteilsspruch Ziff. 1 bis Ziff. 3; pag. 913). Ebenfalls nicht rechtskräftig sind die Verfügungen (Ziff. V des erstinstanzlichen Dispositivs; pag. 914 ff.). Ferner ist das amtliche Honorar bzw. der Rückerstattungsanspruch noch nicht rechtskräftig (Ziff. IV des erstinstanzlichen Dispositivs; pag. 914).