II.1.2, II.1.4 des erstinstanzlichen Dispositivs, den Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (AuG; SR 142.20; Ziff. II.2 des erstinstanzlichen Dispositivs) und den Widerhandlungen gegen das AHVG (Ziff. II.3 des erstinstanzlichen Dispositivs; pag. 912). Weiter in Rechtkraft erwachsen sind die Regelungen betreffend Widerrufsverfahren (Ziff. III. des erstinstanzlichen Dispositivs; pag. 913). Nicht rechtskräftig und durch die Kammer zu überprüfen sind die Schuldsprüche betreffend Widerhandlungen gegen das BetmG nach Ziff. II.1.1 und Ziff.