7 prüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Rechtskräftig sind der Freispruch von den Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10; Ziff. I des erstinstanzlichen Dispositivs) sowie die Schuldsprüche wegen den Widerhandlungen gegen das BetmG nach Ziff. II.1.2, II.1.4 des erstinstanzlichen Dispositivs, den Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (AuG; SR 142.20;