2. zu einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 6‘600.00. 3. zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. IV. 1. Die Verfügungen gemäss Ziff. V.2-5 Urteilsdispositiv seien zu bestätigen. 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).