2. mehrfach begangen in der Zeit vom 01.09.2013 bis zum 11.02.2015 in P.________ durch Verkauf und Abgabe einer unbekannten Menge Marihuanablüten an D.________ und evtl. weitere Abnehmer, wobei er in dieser Zeit einen Umsatz von mindestens CHF 200‘000.00 bzw. einen Ertrag von mindestens CHF 20‘000.00 erwirtschaftete. III. A.________ sei zu verurteilen 1. zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten. Die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft von 491 Tagen seien an die Freiheitsstrafe anzurechnen.