3. die von der Staatsanwaltschaft Solothurn am 2.12.2011 ausgesprochene bedingte Geldstrafe nicht widerrufen, die Probezeit um 1 Jahr verlängert und die Verfahrenskosten des Widerrufsverfahrens A.________ auferlegt wurden (Ziff. III. Urteilsdispositiv). II. A.________ sei hingegen in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils für schuldig zu erklären der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz,