1. Mit Ausnahme der Betäubungsmittel sowie der Installationen der Indooranlage in O.________ [recte: O.________] seien sämtliche beschlagnahmten Gegenstände gemäss pag. 631 bis 638 Herrn A.________ zurückzuerstatten. 2. Herrn A.________ sei eine Entschädigung für die Kosten der amtlichen Verteidigung im oberinstanzlichen Verfahren gemäss der noch einzureichenden Honorarnote auszurichten. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte am 22.2.2017 folgende Anträge (pag. 1097 f.): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 15. Juni 2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist als dass