3. Ein Drittel der Verfahrenskosten sei dem Staat aufzuerlegen. 4. Im Umfang eines Drittels der eingereichten Honorarnote sei festzustellen, dass die Vergütung des amtlichen Verteidigers vom Staat zu übernehmen ist und nicht vom freigesprochenen Beschuldigten zurückverlangt werden darf. 5 II. In Abänderung der Tatbeschreibung gemäss Ziff. I.1.1. der Anklageschrift sei Herr A.________ schuldig zu sprechen wegen: