- Ziffer III. Nichtwiderruf des bedingten Vollzugs gemäss Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 2.12.2011 mitsamt Nebenfolgen - Ziffer IV. Festsetzung des Honorars der Unterzeichnenden für die amtliche Verteidigung vor dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, jedoch mit Ausnahme der Rückerstattungspflicht zu Lasten von A.________ (letzter Absatz) 2. Herr A.________ sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach und qualifiziert begangen, gemäss den Umständen der Ziffer 1.3 der Anklageschrift, freizusprechen.