4 3. Oberinstanzliche Beweismassnahmen Von Amtes wegen wurden der Führungsbericht der Anstalten Witzwil vom 8.11.2016 (pag. 1021 f.) sowie der Strafregisterauszug vom 9.11.2016 (pag. 1024 ff.) eingeholt. Mit Eingabe vom 7.12.2016 stellte Rechtsanwalt B.________ den Beweisantrag, es sei das beigelegte Dispositiv des Urteils des Strafappellationshofes des Kantonsgerichts Freiburg vom 28.11.2016 (pag. 1035 ff.; pag. 1042 ff.) zu den Akten zu erkennen (pag. 1034 ff.). Der Antrag wurde mit Verfügung vom 8.12.2016 gutgeheissen (pag. 1040 f.).