1078 ff.). Die schriftliche Berufungsantwort wurde von der Generalstaatsanwaltschaft nach einmaliger Fristerstreckung (pag. 1092 ff.) am 22.2.2017 eingereicht (pag. 1096 ff.). Nach zweimaliger Fristerstreckung (pag. 1110 ff.; pag. 1114 ff.) stellte Rechtsanwalt B.________ der Kammer die Replik vom 4.4.2017 (pag. 1118 ff.) sowie seine Honorarnote (pag. 1125 f.) zu. Mit Schreiben vom 10.4.2017 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Duplik (pag. 1131 f.).