lungnahme, um mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens nach Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) einverstanden seien (pag. 1007 f.). Am 4.10.2016 erklärte sich die Generalstaatsanwaltschaft mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 1011). Rechtsanwalt B.________ gab am 25.10.2016 ebenfalls bekannt, mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden zu sein (pag. 1012). Nach dreimaliger Fristerstreckung (pag. 1027 ff.; pag. 1034 ff.; pag. 1072 ff.) reichte Rechtsanwalt B.________ am 26.1.2017 die schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 1078 ff.).