Der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von maximal 27 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft, sowie zu zwei Drittel der Verfahrenskosten zu verurteilen. Betreffend Verfügungen seien dem Beschuldigten mit Ausnahme der Betäubungsmittel und der Installationen der Indooranlage sämtliche beschlagnahmten Gegenstände gemäss pag. 631 bis 638 zurückzugeben (pag. 995 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 21.9.2016 mit, sie erkläre weder die Anschlussberufung noch beantrage sie ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten (pag. 1002). Mit Verfügung vom 29.9.2016 gab die Verfahrensleitung den Parteien Frist zur Stel-