2. Berufung Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 15.6.2016 meldete A.________ (nachfolgend der Beschuldigte), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 20.6.2016 frist- und formgerecht die Berufung an (pag. 924). Mit gleicher Eingabe stellte er ein Gesuch um vorzeitigen Strafantritt, welches am 5.7.2016 mit Verfügung der Vorinstanz gutgeheissen wurde (pag. 934 f.). Am 14.9.2016 beschränkte der Beschuldigte mit Berufungserklärung die Berufung. Ausdrücklich nicht angefochten wurden Ziff. I, Ziff. II.1.2, Ziff. II.1.4, Ziff. II.2, Ziff. II.3, Ziff. III und Ziff. IV des erstinstanzlichen Dispositivs. Rechtsanwalt B.__