Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 16 309 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. Juli 2017 Besetzung Oberrichter Guéra (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari und Oberrichterin Hubschmid Volz Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Wider- handlungen gegen das Ausländergesetz, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Kollegialgericht) vom 15.6.2016 (PEN 2016 10/15) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht) vom 15.6.2016 wurde Folgendes erkannt (pag. 911 ff.): I. A.________ wird, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfah- renskosten, freigesprochen von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, angeblich begangen in der Zeit vom 01.10.2014 bis zum 11.02.2015 in M.________ und N.________. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach und teilweise qualifiziert begangen (banden- und gewerbsmässig) 1.1. in der Zeit vom 01.09.2013 bis zum 11.02.2015 in N.________ und O.________ begangen durch Finanzierung, Anbau und Besitz von Drogenhanf, gemeinsam mit C.________, indem der Beschuldigte gemeinsam mit seinem Mittäter C.________ eine Indooranlage aufbaute und betrieb, darin eine unbekannte Menge betäubungsmittelfähiger Hanfpflanzen anbaute und sieben Ernten à 1'200 Pflanzen machte, die insgesamt einen Ertrag von ca. 160 kg kon- sumfähiger Marihuanablüten abwarfen, womit im Grosshandel ein Umsatz von ca. CHF 1'040'000.00 erzielt werden kann; 1.2. am 11.02.2015 in O.________ durch Besitz von 212 Mutterpflanzen THC-reicher Hanfsorten und 2'714 Stecklingen THC-reicher Hanfsorten sowie Anstalten Treffen zum Anbau von Dro- genhanf; 1.3. in der Zeit vom 01.09.2013 bis zum 11.02.2015 in P.________, begangen durch Verkauf und Abgabe einer unbekannten Menge Marihuanablüten an D.________ und evtl. weitere Ab- nehmer, wobei er in dieser Zeit einen Umsatz von mindestens CHF 200'000.00 bzw. einen Ertrag von mindestens CHF 20'000.00 erwirtschaftete; 1.4. in der Zeit vom 01.09.2013 bis zum 11.02.2015 in P.________ durch Verkauf von fünf Steck- lingen THC-reicher Hanfsorten an D.________ zum Preis von CHF 8.00 bis CHF 10.00 pro Stück; 2. der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, begangen in der Zeit vom 15.04.2012 bis zum 30.04.2014 in M.________, N.________ und O.________ durch Beschäftigen eines Auslän- ders ohne Bewilligung und Erleichtern des illegalen Aufenthalts; 3. der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, begangen in der Zeit von anfangs 2013 bis zum 30.09.2014 in M.________ und N.________ 2 und er wird in Anwendung der Artikel 34, 40, 47, 49 Abs. 1, 51 StGB, 19 Abs. 1 lit. a, c, d, g, 19 Abs. 2 lit. b, c BetmG 116 Abs. 1 lit. a, 117 Abs. 1 AuG 87 AHVG 70 IVG 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 491 Tagen werden im Umfang von 491 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 6'600.00. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 21'522.50 und Ausla- gen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 26'153.90, insgesamt bestimmt auf CHF 47'676.40 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 32'139.85). […] III. 1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 02.12.2011 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2. Die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert. 3. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt (vide Ziff. II.). IV. [Amtliches Honorar] V. Weiter wird verfügt: […] 2. Berufung Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 15.6.2016 meldete A.________ (nachfol- gend der Beschuldigte), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 20.6.2016 frist- und formgerecht die Berufung an (pag. 924). Mit gleicher Eingabe stellte er ein Gesuch um vorzeitigen Strafantritt, welches am 5.7.2016 mit Verfügung der Vorinstanz gutgeheissen wurde (pag. 934 f.). Am 14.9.2016 beschränkte der Beschuldigte mit Berufungserklärung die Berufung. Ausdrücklich nicht angefochten wurden Ziff. I, Ziff. II.1.2, Ziff. II.1.4, Ziff. II.2, Ziff. II.3, Ziff. III und Ziff. IV des erstinstanzlichen Dispositivs. Rechtsanwalt B.________ beantragte, den Beschuldigten vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121), mehrfach und qualifiziert be- 3 gangen, nach Ziff. 1.3 der Anklageschrift freizusprechen, ein Drittel der Verfahrens- kosten sei dem Staat aufzuerlegen und dem Beschuldigten sei eine Entschädigung im Umfang eines Drittels der eingereichten Honorarnote auszurichten. Er beantrag- te in Abänderung von Ziff. I.1.1. der Anklageschrift einen Schuldspruch wegen mehrfacher und qualifizierter (bandenmässiger) Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in der Zeit vom 1.9.2013 bis 11.2.2015 in O.________, begangen durch Anbau und Besitz von Drogenhanf, gemeinsam mit C.________, indem der Beschuldigte mit diesem eine Indooranlage aufbaute und betrieb sowie darin eine unbekannte Menge betäubungsmittelfähiger Hanfpflanzen anbaute. Sein Tatbetrag habe hauptsächlich in der Finanzierung des Aufbaus und des Betriebs der Indooranlage (Bezahlung der Miete der Halle und des Stroms), dem Aufbau der Indooranlage, dem Beschaffen der Stecklinge und der Samen gelegen. Der Be- schuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von maximal 27 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft, sowie zu zwei Drittel der Verfahrenskosten zu verurteilen. Betreffend Verfügungen seien dem Beschuldigten mit Ausnahme der Betäubungsmittel und der Installationen der Indooranlage sämt- liche beschlagnahmten Gegenstände gemäss pag. 631 bis 638 zurückzugeben (pag. 995 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 21.9.2016 mit, sie erkläre weder die Anschlussberufung noch beantrage sie ein Nichteintreten auf die Beru- fung des Beschuldigten (pag. 1002). Mit Verfügung vom 29.9.2016 gab die Verfahrensleitung den Parteien Frist zur Stel- lungnahme, um mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfah- rens nach Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) einverstanden seien (pag. 1007 f.). Am 4.10.2016 erklärte sich die Generalstaatsanwaltschaft mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 1011). Rechtsanwalt B.________ gab am 25.10.2016 ebenfalls bekannt, mit der Durchführung des schriftlichen Ver- fahrens einverstanden zu sein (pag. 1012). Nach dreimaliger Fristerstreckung (pag. 1027 ff.; pag. 1034 ff.; pag. 1072 ff.) reich- te Rechtsanwalt B.________ am 26.1.2017 die schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 1078 ff.). Die schriftliche Berufungsantwort wurde von der Generalstaatsanwaltschaft nach einmaliger Fristerstreckung (pag. 1092 ff.) am 22.2.2017 eingereicht (pag. 1096 ff.). Nach zweimaliger Fristerstreckung (pag. 1110 ff.; pag. 1114 ff.) stellte Rechtsan- walt B.________ der Kammer die Replik vom 4.4.2017 (pag. 1118 ff.) sowie seine Honorarnote (pag. 1125 f.) zu. Mit Schreiben vom 10.4.2017 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Duplik (pag. 1131 f.). 4 3. Oberinstanzliche Beweismassnahmen Von Amtes wegen wurden der Führungsbericht der Anstalten Witzwil vom 8.11.2016 (pag. 1021 f.) sowie der Strafregisterauszug vom 9.11.2016 (pag. 1024 ff.) eingeholt. Mit Eingabe vom 7.12.2016 stellte Rechtsanwalt B.________ den Beweisantrag, es sei das beigelegte Dispositiv des Urteils des Strafappellationshofes des Kantonsge- richts Freiburg vom 28.11.2016 (pag. 1035 ff.; pag. 1042 ff.) zu den Akten zu er- kennen (pag. 1034 ff.). Der Antrag wurde mit Verfügung vom 8.12.2016 gutgeheis- sen (pag. 1040 f.). Die Verfahrensleitung verfügte am 24.2.2017 den Beizug der Strafakten betreffend Urteil des Strafappellationshofes des Kantonsgerichts Freiburg vom 28.11.2016 (pag. 1105 f.). Am 19.12.2016 erkannte die Verfahrensleitung die Begründung des Urteils des Strafappellationshofes des Kantonsgerichts Freiburg vom 28.11.2016 (pag. 1047 ff.) zu den Akten (pag. 1070 f.). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte in der schriftlichen Berufungsbegründung vom 26.1.2017 folgende Anträge (pag. 1079 f.): I. 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 15. Juni 2016 in folgenden Punkten in Rechtskraft erwachsen ist: - Ziffer I. Freispruch von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das AHVG, angeblich begangen in der Zeit vom 1.10.2014 bis zum 11.2.2015 - Ziffer II.1.2. Schuldspruch wegen Besitzes von 212 Mutterpflanzen und 2714 Stecklingen - Ziffer II.1.4. Schuldspruch wegen Verkaufs von 5 Stecklingen an D.________ - Ziffer II.2. Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz - Ziffer II.3. Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das AHVG - Ziffer III. Nichtwiderruf des bedingten Vollzugs gemäss Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 2.12.2011 mitsamt Nebenfolgen - Ziffer IV. Festsetzung des Honorars der Unterzeichnenden für die amtliche Verteidigung vor dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, jedoch mit Ausnahme der Rückerstattungspflicht zu Lasten von A.________ (letzter Absatz) 2. Herr A.________ sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehr- fach und qualifiziert begangen, gemäss den Umständen der Ziffer 1.3 der Anklageschrift, freizu- sprechen. 3. Ein Drittel der Verfahrenskosten sei dem Staat aufzuerlegen. 4. Im Umfang eines Drittels der eingereichten Honorarnote sei festzustellen, dass die Vergütung des amtlichen Verteidigers vom Staat zu übernehmen ist und nicht vom freigesprochenen Beschuldig- ten zurückverlangt werden darf. 5 II. In Abänderung der Tatbeschreibung gemäss Ziff. I.1.1. der Anklageschrift sei Herr A.________ schuldig zu sprechen wegen: 1. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach und qualifiziert (bandenmäs- sig) begangen: a) in der Zeit vom 01.09.2013 bis 11.02.2015 in O.________, begangen durch Anbau und Besitz von Drogenhanf, gemeinsam mit C.________, indem er gemeinsam mit C.________ eine In- dooranlage aufbaute und betrieb, darin eine unbekannte Menge betäubungsmittelfähiger Hanfpflanzen anbaute. Sein Tatbeitrag lag hauptsächlich in der Finanzierung des Aufbaus und des Betriebs der In- dooranlage (Bezahlung der Miete der Halle und des Stroms), dem Aufbau der Indooranlage, dem Beschaffen der Stecklinge und Samen. III. 1. Herr A.________ sei zu einer Freiheitsstrafe von höchstens 27 Monaten, unter Abzug der er- standenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft und unter Feststellung des vorzeitigen Strafantritts am 29. Juli 2016 zu verurteilen. 2. Herr A.________ sei zu zwei Dritteln der vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen. 3. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. IV. Im Sinne einer Verfügung 1. Mit Ausnahme der Betäubungsmittel sowie der Installationen der Indooranlage in O.________ [recte: O.________] seien sämtliche beschlagnahmten Gegenstände gemäss pag. 631 bis 638 Herrn A.________ zurückzuerstatten. 2. Herrn A.________ sei eine Entschädigung für die Kosten der amtlichen Verteidigung im oberin- stanzlichen Verfahren gemäss der noch einzureichenden Honorarnote auszurichten. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte am 22.2.2017 folgende Anträge (pag. 1097 f.): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 15. Juni 2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist als dass 1. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Bun- desgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Ziff. I. Urteilsdispositiv); 2. A.________ schuldig gesprochen wurde 2.1 der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach und teilweise banden- mässig begangen a) durch Besitz von 212 Mutterpflanzen THC-reicher Hanfsorten und 2‘714 Stecklingen THC- reicher Hanfsorten sowie Anstalten Treffen zum Anbau von Drogenhanf (Ziff. II.1.2 Urteils- dispositiv); 6 b) durch Verkauf von fünf Stecklingen THC-reicher Hanfsorten an D.________ (Ziff. II.1.4 Ur- teilsdispositiv); 2.2. der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (Ziff. II.2 Urteilsdispositiv); 2.3. der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung (Ziff. II.3 Urteilsdispositiv); 3. die von der Staatsanwaltschaft Solothurn am 2.12.2011 ausgesprochene bedingte Geldstrafe nicht widerrufen, die Probezeit um 1 Jahr verlängert und die Verfahrenskosten des Widerrufsver- fahrens A.________ auferlegt wurden (Ziff. III. Urteilsdispositiv). II. A.________ sei hingegen in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils für schuldig zu erklären der Wi- derhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, 1. banden- und gewerbsmässig zusammen mit C.________ begangen in der Zeit vom 01.09.2013 bis zum 11.02.2015 in N.________ und O.________ durch Finanzierung, Anbau und Besitz von Drogenhanf, indem der Beschuldigte zusammen mit C.________ eine Indooranalge [recte: In- dooranlage] aufbaute und betrieb, darin eine unbekannte Menge betäubungsmittelfähiger Hanf- pflanzen anbaute und sieben Ernten à 1‘200 Pflanzen machte, die insgesamt einen Ertrag von ca. 160 kg konsumfähiger Marihuanablüten abwarfen, womit im Grosshandel ein Umsatz von ca. CHF 1‘040‘000.00 erzielt werden kann; 2. mehrfach begangen in der Zeit vom 01.09.2013 bis zum 11.02.2015 in P.________ durch Ver- kauf und Abgabe einer unbekannten Menge Marihuanablüten an D.________ und evtl. weitere Abnehmer, wobei er in dieser Zeit einen Umsatz von mindestens CHF 200‘000.00 bzw. einen Er- trag von mindestens CHF 20‘000.00 erwirtschaftete. III. A.________ sei zu verurteilen 1. zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten. Die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft von 491 Tagen seien an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 2. zu einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 6‘600.00. 3. zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. IV. 1. Die Verfügungen gemäss Ziff. V.2-5 Urteilsdispositiv seien zu bestätigen. 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 15.6.2016 wurde durch den Beschuldigten nur in Teilen angefochten. Das Berufungsgericht über- 7 prüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Rechtskräftig sind der Freispruch von den Widerhandlungen gegen das Bundesge- setz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10; Ziff. I des erstinstanzlichen Dispositivs) sowie die Schuldsprüche wegen den Widerhandlun- gen gegen das BetmG nach Ziff. II.1.2, II.1.4 des erstinstanzlichen Dispositivs, den Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (AuG; SR 142.20; Ziff. II.2 des erst- instanzlichen Dispositivs) und den Widerhandlungen gegen das AHVG (Ziff. II.3 des erstinstanzlichen Dispositivs; pag. 912). Weiter in Rechtkraft erwachsen sind die Regelungen betreffend Widerrufsverfahren (Ziff. III. des erstinstanzlichen Dis- positivs; pag. 913). Nicht rechtskräftig und durch die Kammer zu überprüfen sind die Schuldsprüche betreffend Widerhandlungen gegen das BetmG nach Ziff. II.1.1 und Ziff. II.1.3 des erstinstanzlichen Dispositivs sowie im Strafpunkt die Verurteilung zu einer Frei- heitsstrafe von 40 Monaten und – sinngemäss – auch die Verurteilung zu einer un- bedingten Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 6‘600.00 und die Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Ziff. II. Urteilsspruch Ziff. 1 bis Ziff. 3; pag. 913). Ebenfalls nicht rechtskräftig sind die Ver- fügungen (Ziff. V des erstinstanzlichen Dispositivs; pag. 914 ff.). Ferner ist das amt- liche Honorar bzw. der Rückerstattungsanspruch noch nicht rechtskräftig (Ziff. IV des erstinstanzlichen Dispositivs; pag. 914). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist die Kammer an das Ver- schlechterungsverbot (auch «Verbot der reformatio in peius» genannt) nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Be- schuldigten abändern. Die Kammer hat volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorbemerkungen Die Schuldsprüche gemäss Ziff. II.1.2, Ziff. II.1.4, Ziff. II.2. und Ziff. II.3 des erstin- stanzlichen Dispositivs (pag. 912) blieben unangefochten. Es kann damit oberin- stanzlich von dem diesbezüglich durch die Vorinstanz als erwiesen erachteten Sachverhalt ausgegangen werden. Es wird auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen (pag. 961 f., S. 14 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). 7. Beweismittel Dem Gericht liegen diverse objektive Beweismittel vor. Es wurden die den Be- schuldigten betreffenden Verfahrensakten des Kantonsgerichts Freiburg (Verfahren 501 15 141+142), des Gerichtskreises VI Signau-Trechselwald (Verfahren S 05 186 f. und S 07 205 ff.) und der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (Verfah- ren STA.2008.2062) sowie die Verfahrensakten betreffend C.________ (Verfahren PEN 15 274) ediert. Des Weiteren befinden sich in den Akten im Wesentlichen der Anzeigerapport vom 25.9.2015 betreffend den Beschuldigten (pag. 150 ff.), der An- zeigerapport vom 24.6.2015 betreffend C.________ (pag. 169 ff.), der Rapport des 8 Kriminaltechnischen Diensts (KTD) vom 31.3.2015 inkl. Fotodokumentation (pag. 174 ff.), der forensisch-chemische Abschlussbericht des Instituts fürs Rechtsmedizin (IRM) vom 20.4.2015 (pag. 191 f.), die Rechnungen der E.________ GmbH (pag. 425 ff.), die Broschüre «Soft Secrets 2013, Strain Speci- al» und die Internetausdrucke zu den Cannabissorten (pag. 429 ff.), die Berech- nungstabelle der Kantonspolizei und des IRM betreffend Cannabismenge (pag. 437), diverse Rechnungen der F.________ GmbH (pag. 438 ff.), der Mietver- trag der Liegenschaft in N.________ (pag. 493 ff.), die Rechnungen der G.________ GmbH (pag. 538 ff.), die Unterlagen zu den Hausdurchsuchungen in N.________ und O.________ (pag. 544 ff.; pag. 552 ff.; pag. 558 ff.), die Angaben zum Stromverbrauch vom 20.3.2015 und die Stromrechnungen 2015 (pag. 586 ff.; pag. 590 ff.; pag. 601 ff.), die TK-Protokolle (pag. 660 ff.), die Angaben der Steuer- daten des Beschuldigten aus dem Jahr 2013 (pag. 729 f.) sowie der Handelsregis- terauszug der H.________ GmbH (pag. 752 ff.). Weiter sind zahlreiche subjektive Beweismittel in den Akten. Es handelt sich dabei um die Aussagen des Beschuldigten (pag. 12 ff.; pag. 196 ff.; pag. 198 ff.; pag. 204 ff.; pag. 216 ff.; pag. 224 ff.; pag. 893 ff.), von C.________ (pag. 234 ff.; pag. 245 ff.; pag. 253 ff.; pag. 268 ff.), I.________ (pag. 282 ff.; pag. 307 ff.; pag. 333 ff.), J.________ (pag. 342 ff.; pag. 345 ff.), K.________ (pag. 357 ff.), D.________ (pag. 371 ff.; pag. 389 ff.; pag. 399 ff.) sowie L.________ (pag. 886 ff.). Es wird auf die entsprechenden Aktenstellen verwiesen. Die jeweiligen Aussagen werden in der nachfolgenden Beweiswürdigung nur soweit notwendig wiedergegeben. 8. Zu Ziff. II.1.1 des erstinstanzlichen Dispositivs (Hanfindooranlage) 8.1 Vorwurf gemäss Ziff. 1.1. der Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 12.1.2015 Folgendes zur Last gelegt (pag. 803.2 f.): 1. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mehrfach und qualifiziert (bandenmässig und gewerbsmässig) 1.1. in der Zeit vom 01.09.2013 bis 11.02.2015 (Anhaltung) in N.________ und O.________ be- gangen durch Anbau und Besitz von Drogenhanf, gemeinsam mit C.________ (sep. Verfahren), indem der Beschuldigte gemeinsam mit seinem Mittäter C.________ eine Indooranlage aufbaute und betrieb, darin eine unbekannte Menge betäubungsmittelfähiger Hanfpflanzen anbaute und ca. sieben Ernten à 1‘200 Pflanzen machte, die insgesamt einen Ertrag von 168 kg konsumfähigen Marihuanablüten abwarfen, womit im Grosshandel ein Um- satz von bis zu CHF 1.3 Mio. erzielt werden kann. Sein Tatbeitrag lag hauptsächlich in der Fi- nanzierung des Aufbaus und des Betriebs der Indooranlage (Bezahlung der Miete und des Stroms), dem Aufbau der Indooranlage, dem Beschaffen der Stecklinge und Samen, der so- wie der Instruktion und Ferienvertretung von C.________, der für die Pflege der Pflanzen, die Ernte, das Rüsten und den Transport der gerüsteten Marihuanablüten an das Domizil von A.________ zuständig war. Eine Bewilligung für den Anbau von THC-reichem Hanf lag nicht vor. Mittäter: C.________ 9 8.2 Bestrittener/Unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nicht, vom 1.9.2013 bis 11.2.2015 in O.________ eine Hanfindooranlage mit einer unbekannten Menge betäubungsmittelfähiger Hanf- pflanzen finanziert, aufgebaut und betrieben zu haben. Oberinstanzlich nicht mehr bestritten ist ferner, dass der Beschuldigte die Indooranlage gemeinsam mit C.________ betrieb. Hingegen bestreitet der Beschuldigte, die Hanfpflanzen im fraglichen Deliktszeit- raum mehr als einmal geerntet zu haben und damit Drogenhanf habe produzieren bzw. verkaufen wollen. Der Beschuldigte macht geltend, seine Hanfindooranlage sei ein eigentliches Forschungslabor gewesen, um THC-niedrige Hanfpflanzen zu züchten, mit welchen er ätherische Öle hätte herstellen können. 8.3 Vorbringen der Parteien Rechtsanwalt B.________ bringt vor, der Beschuldigte habe die Hanfsorten Moby Dick, Grapefruit, B52 und Kolumbia Gold deshalb ausgewählt, weil sie gemäss der bei den Akten liegenden Broschüren als besonders aromareich gelten würden. Diese zentrale Eigenschaft sei bei Sorten mit niedrigem THC-Gehalt nicht gege- ben. Die Forschungsmethode des Beschuldigten habe darin bestanden, aromarei- che Sorten allmählich «hinunterzukreuzen» – vor allem mit der Industriehanfsorte Fedora75 – um dabei das Aroma zu behalten und gleichzeitig den THC-Gehalt bis unter 1% zu senken. Das Ziel des Beschuldigten THC-arme Sorten zu züchten, sei erst nach längerer Zeit zu erreichen gewesen. Aus diesem Grund widersetze sich der Beschuldigte auch nicht der Verurteilung wegen unbefugten Anbaus und Besit- zes von Drogenhanf. Es dürfe daraus aber nicht der Schluss gezogen werden, der Beschuldigte habe die Herstellung von THC-reichem Hanf zum Verkauf bezweckt (pag. 1082). Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, der Beschuldigte habe gemäss glaub- haften Aussagen von C.________ die Hanfsorten nicht immer selber ausgesucht, sondern die Auswahl grösstenteils C.________ überlassen. Der THC-Gehalt der Pflanzen sei dabei nie ein Thema gewesen. Es sei unwahrscheinlich, dass sich der Beschuldigte zuerst die Mühe gemacht hätte, eine THC-arme Pflanze herunterzu- züchten, anstatt direkt eine für die Destillation geeignete Sorte zu säen. Ohnehin verwende man für die Herstellung von Hanfölen normalerweise getrocknete und nicht frische [recte: normalerweise frische und nicht getrocknete] Pflanzen, nur die Blüten und nicht das ganze Gewächs. Abgesehen vom Getränkehändler K.________ seien keine Abnehmer von Hanfessenzen bekannt. Dieser habe zum letzten Mal im Juli 2013, also noch vor Einrichtung der Halle in O.________, beim Beschuldigten eingekauft. Das beim Beschuldigten aufgefundene Material habe ei- nen THC-Gehalt von weit mehr als 11% aufgewiesen (pag. 1100). C.________ ha- be betreffend den Anzahl Ernten nicht konstant ausgesagt. Es könne sein, dass es zum Teil schlechtere Ernten gegeben habe. Demgegenüber sei davon auszuge- hen, dass bei besseren Ernten auch der Ertrag überdurchschnittlich hoch gewesen sei. Dem Berechnungsblatt der Polizei sei zu entnehmen, dass die 1‘200 Pflanzen pro Ernte rund 24 kg betäubungsmittelfähiges Cannabis ergeben hätten. C.________ habe den Ertrag selber nicht genau schätzen können. Die Berechnun- 10 gen der Kantonspolizei dürften daher weitaus zutreffender sein. Auch bei sechs Ernten liege der Ertrag noch immer bei 144 kg, was für gewerbsmässiges Handeln spreche (pag. 1102). Rechtsanwalt B.________ repliziert, das Hauptkriterium für die Herstellung von ätherischen Ölen sei das Aroma gewesen. Nach dem aktuellen Stand der For- schung würden die aromatischen Sorten jedoch einen zu hohen THC-Gehalt auf- weisen. Deshalb mache die Kreuzung zwischen aromastarken und THC- schwachen Sorten Sinn. Hätte der Beschuldigte von vornherein Sorten mit einem legalen THC-Gehalt angebaut, wären die daraus erzeugten Essenzen aufgrund des schlechten Aromas unverkäuflich gewesen. Die Generalstaatsanwaltschaft ha- be ferner die Aussagen des Getränkehändlers K.________ unvollständig wieder- gegeben. Aus den Aussagen von K.________ würden sich die Schlussfolgerungen aufdrängen, wonach a) der Beschuldigte mit Essenzen gehandelt und diese auch hergestellt habe, b) ein wesentlicher Teil des Geschäfts des Beschuldigten darin bestanden habe, Getränke zu kaufen und weiterzuverkaufen, c) diese Händler- tätigkeit auch einen wesentlichen Teil der Geschäftsbeziehung mit D.________ dargestellt habe, und d) die Geschäftstätigkeit des Beschuldigten in der H.________ GmbH völlig ausser Acht gelassen worden sei. Es sei ferner durchaus realistisch von einer durchschnittlichen Menge von 5 bis 6 kg pro Ernte auszuge- hen. Das ergebe eine Gesamtmenge von 30 kg (pag. 1120 ff.). 8.4 Würdigung durch die Kammer 8.4.1 Zur Frage des Zwecks der Indooranlage C.________ führte wiederholt aus, für den Beschuldigten in der Indooranlage gear- beitet zu haben (pag. 235, Z. 48 ff.; pag. 258, Z. 224 ff.). Der Beschuldigte habe ihm gesagt, mit dem aus der Indooranlage produzierten Hanf wolle er ätherische Öle produzieren (pag. 235, Z. 33 ff.; pag. 237, Z. 128; pag. 240, Z. 331;). C.________ hatte jedoch zumindest erhebliche Zweifel daran (pag. 240, Z. 284 f., Z. 298; pag. 241, Z. 375 f.; pag. 249, Z. 126 ff.; pag. 262, Z. 434 f.) bzw. bestätigte in der Folge, geahnt oder gewusst zu haben, dass es sich um die Produktion von Cannabis als Droge gehandelt habe (pag. 272, Z. 144; pag. 272, Z. 152 ff.; pag. 275, Z. 247 ff.). Im erstinstanzlichen Verfahren behauptete der Beschuldigte durchgehend, alleine für die H.________ GmbH oder in der Indooranlage gearbeitet zu haben (pag. 200, Z. 73 f.; pag. 206, Z. 54, pag. 206, Z. 86 f.; pag. 208, Z. 180 ff.; pag. 210, Z. 288 ff.; pag. 211, Z. 351 ff.). Dabei sagte er jedoch nachweislich falsch aus. Denn zwi- schen der H.________ GmbH und C.________ wurde ein Arbeitsvertrag abge- schlossen (pag. 483 ff.). Zudem gab C.________, der am 17.12.2015 im abgekürz- ten Verfahren unter anderem wegen gewerbs- und bandenmässig qualifizierter Wi- derhandlung gegen das BetmG, begangen gemeinsam mit dem Beschuldigten in der Zeit vom 1.9.2013 bis 11.2.2015 in N.________ und O.________ durch Anbau und Produktion von Drogenhanf verurteilt wurde (vgl. edierte Akten PEN 15 274), von Beginn an und wiederholt zu, für den Beschuldigten in O.________ die Hanfin- dooranlage betrieben zu haben (pag. 235, z.49 ff.; pag. 247, Z. 58 ff.; pag. 269 f., Z. 41 ff.). Die konstanten und glaubhaften Aussagen von C.________ werden 11 durch die objektiven Beweismittel untermauert, zumal der KTD bei der Hausdurch- suchung in O.________ an der im Vorraum gefundenen Atemmaske die DNA von C.________ feststellen konnte (pag. 175; vgl. Foto der Maske pag. 182). Ferner wusste C.________ sowohl über die Anzahl und Sorten der in der Indooranlage vorhandenen Pflanzen Bescheid (pag. 237, Z. 138 ff.; pag. 260, Z. 321 ff.), als auch über die konkrete Dauer der jeweiligen Belichtung je nach Wachstums- oder Blütenphase (pag. 239, Z. 261 ff.). Die Kammer hat folglich keine Zweifel daran, dass C.________ für den Beschuldigten in der Indooranlage arbeitete und sich um die Hanfpflanzen kümmerte. Der Beschuldigte bestreitet denn auch die Zusamme- narbeit mit C.________ oberinstanzlich nicht mehr. Der Beschuldigte führte aus, er habe die Indooranlage aus Forschungszwecken betrieben. Sie würden dort Hanf kreuzen, um den THC-Gehalt zu reduzieren. Es gehe beim Kreuzen aber auch um das Aroma (pag. 201, Z. 100 ff.). Der Beschul- digte machte geltend, man habe in der Indooranlage nur Mutterpflanzen mit dem Ziel gekreuzt, den Hanf anzupflanzen, mit welchem man ätherische Öle hätte her- stellen können (pag. 206, Z. 80 ff.). Er erklärte, die Indooranlage nur als Hobby – bzw. um ätherische Öle herzustellen – betrieben zu haben (pag. 207, Z. 107 f.). Dabei führte der Beschuldigte aus, man könne auch trocken destillieren. Er habe die geernteten Pflanzen trocknen müssen, weil er sonst keine Möglichkeit gehabt habe, diese bis nächsten Sommer (zur Destillation) aufzubewahren (pag. 210, Z. 266 ff.). Obwohl der Beschuldigte mehrfach behauptete, dass er mit den in der Indooranlage angebauten Pflanzen Destillat hätte machen wollen bzw. im Delikts- zeitraum ätherische Öle hergestellt habe (pag. 209, Z. 211; pag. 209, Z. 222 ff.; pag. 213, Z. 437), gab er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erst- mals an, einzig ein Forschungslabor gehabt zu haben, welches ausschliesslich zum Ziel gehabt habe, eine Pflanze zu entwickeln, mit welcher er im legalen Rah- men hätte Aromastoffe herstellen können (pag. 893, Z. 15 ff.). Schliesslich gab er in der Hauptverhandlung in unlogischer Weise zu Protokoll: «Nein, ich hätte nie de- stillieren wollen. Bei dem Missverständnis war es so, dass ich gefragt wurde, was mit dem Hanf passiert wäre, den man in den Fässern gefunden hatte. Ich sagte dann, das hätte ich destillieren wollen» (pag. 895, Z. 42 ff.). Kurzum später ver- suchte er dann erneut sich zu erklären und behauptete, er hätte die fertig gezüchte- ten Pflanze zuerst draussen angebaut und erst danach destillieren lassen. Das ha- be er ursprünglich sagen wollen (pag. 896, Z. 5 ff.). Diesbezüglich stellt sich jedoch die Frage, warum der Beschuldigte die geernteten Pflanzen hätte trocknen sollen, wenn er doch nur beabsichtigt hätte, die fertig gezüchteten (legalen) Pflanzen an- schliessend draussen anzupflanzen. Die Angaben des Beschuldigten zum effektiven Zweck der Indooranlage sind mit- hin widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und unglaubhaft. Obwohl der Beschul- digte geltend machte, ein Forschungslabor geführt zu haben, um den THC-Gehalt der Hanfpflanzen mit Kreuzungen zu reduzieren, wusste er nicht über den THC- Gehalt seiner Pflanzen Bescheid. Er gab einzig an, zu hoffen, dass dieser tief sei (pag. 209, Z. 217 f.). Während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er al- lerdings an, die Pflanzen habe er von 25% auf 11% THC heruntergezüchtet (pag. 893, Z. 21). Dies erstaunt doch sehr, zumal er ursprünglich nie von 25% sprach und behauptete, den THC-Gehalt nicht zu kennen (die 11% THC konnte der 12 Beschuldigte der ihm damals bereits zugänglichen IRM Analyse entnehmen). Es ist nicht überzeugend, für ein Forschungslabor über 1‘200 Pflanzen zu pflanzen und diese nach der Ernte trocknen zu lassen, ohne den THC-Gehalt zu bestimmen. Ferner waren keine Aufzeichnungen der angeblichen Forschungen vorhanden und der Beschuldigte war nicht bemüht, eine Bewilligung für die Forschung einzuholen. Zudem überliess er die Auswahl der zur Anpflanzung bestimmten Hanfsorten grösstenteils C.________ (pag. 271, Z. 111 ff.). Der Beschuldigte behauptete anfänglich, das Saatgut für die Hanfpflanzen würde aus der Q.________ Genossenschaft stammen (pag. 201, Z. 102). Auch diese Aussagen des Beschuldigten vermögen nicht zu überzeugen. Einerseits sind die vom Beschuldigten angebauten Hanfsorten (Moby Dick, Grapefruit, B52, Kolumbia Gold, Super Skunk – vgl. pag. 207, Z. 121 ff.) nicht wie behauptet im Sortiment der Q.________ Genossenschaft erhältlich, zumal sie alle eindeutig zu Rauschzwe- cken verwendet werden (vgl. pag. 429 ff.). Andererseits widersprach sich der Be- schuldigte gleich selbst, indem er später angab, die Samen von irgendjemandem irgendwo in Bern gekauft zu haben (pag. 207, Z. 130 f.). Entgegen den Behauptun- gen der Verteidigung sprach der für die Pflanzen verantwortliche C.________ nie davon, die Industriehanfsorte Fedora75 angepflanzt zu haben – welche für die Her- stellung ätherischer Öle ohnehin ungeeignet gewesen wäre (vgl. nachfolgende Ausführungen). Der Beschuldigte machte auch zu seiner (legalen) beruflichen Tätigkeit generell wi- dersprüchliche Aussagen. Zu Beginn führte er aus, selbständig zu sein und von der Produktion von ätherischen Ölen aus Kräutern (bspw. Zitronenmelisse, Minze und Hanf) zu leben. Er mache dies auf seinen gepachteten Feldern mit fahrbaren De- stillationsanlagen. Zu den jeweiligen Abnehmern seiner Produkte wollte er aller- dings keine Angaben machen (pag. 199, Z. 43 ff.). Den fraglichen Betrieb führe er unter der H.________ GmbH (pag. 200, Z. 70 f.). Auf Frage seines Verteidigers gab der Beschuldigte später an, seinen Lebensunterhalt zum Zeitpunkt der Anlage aus der Herstellung von ätherischen Ölen, Verkauf von Gartenartikeln, Verkauf von Getränken und Kleidern aus der Zeit, in welcher der Verkaufsladen noch bestanden habe, zu bestreiten (pag. 213, Z. 437 f.). Während er zu Beginn des Verfahrens nur davon sprach, von der Herstellung ätherischer Öle zu leben (pag. 199, 43 ff.), sprach er später davon, auch mit Getränken (pag. 206, Z. 92 f.), dann auch mit Ein- richtungsmaterial für Anlagen (pag. 208, Z. 150 f.) und später mit Kevlar-Hosen zu handeln (pag. 895, Z. 9 ff.). Letzteres sei sogar sein Hauptgeschäft gewesen und er habe bei sich zu Hause in N.________ mehrere tausend Stück dieser Hosen gehabt (pag. 895, Z. 10 ff.). Dabei erstaunt, dass er die Kevlar-Hosen – sein an- gebliches Kerngeschäft – erst zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung erwähnte. Zu- dem wurden diese Hosen bei der Hausdurchsuchung nicht aufgefunden, obwohl sie in grosser Anzahl hätten vorhanden sein sollen. Zudem ist nicht nachvollzieh- bar, warum er sich – im Falle einer legalen beruflichen Tätigkeit – nicht zu seinen Abnehmern, den konkreten Verkaufsvorgängen oder den finanziellen Verhältnissen der sich seit dem 15.5.2014 in Liquidation befindenden H.________ GmbH (vgl. pag. 752 ff.) äussern wollte. Der Beschuldigte gab einzig auf Vorhalt zu, von K.________ Getränke bezogen zu haben. Er habe diese Getränke in verschiede- nen Clubs verkauft. Lieferscheine etc. habe er jedoch nicht mehr. Er verkaufe im 13 Umfang von ca. CHF 6‘000.00 Getränke in P.________ (pag. 211, Z. 302 ff.). K.________ habe er in den letzten zwei Jahren zudem ca. 12 bis 15 Liter ätheri- sche Öle geliefert bzw. gegen Getränke getauscht, welche er weitervertrieben habe (pag. 211, Z. 317 ff.; pag. 893, Z. 34 ff.). Das an K.________ gelieferte Öl stamme jedoch nicht aus der Indooranlage (pag. 893, Z. 36). K.________ bestätigte, vom Beschuldigten ätherische Öle erhalten zu haben. Er habe die Essenzen mit Getränken bezahlt. Am 22.7.2013 habe er 22 ½ Liter und am 14.4.2013 fünf Liter vom Beschuldigten erhalten (pag. 359, Z. 86 ff.). Die Liefe- rungen fanden damit bereits vor Betrieb der Indooranlage statt. K.________ führte aus, der Beschuldigte habe als Einziger Hanföle aus getrockne- ten Pflanzen geliefert (pag. 361, Z. 176 f.). Die Essenzen habe er vom Beschuldig- ten in Aluminiumbehältnissen erhalten (pag. 361, Z. 188). Bei den Aussagen von K.________ fällt auf, dass der Beschuldigte offensichtlich vor Betrieb der Indooran- lage effektiv ätherische Öle aus getrockneten Hanfpflanzen hergestellt hatte bzw. solche besass. Die Herkunft der ätherischen Öle lässt sich denn auch erklären. Bei der Hausdurchsuchung vom 11.2.2015 in N.________ wurden ätherische Öle in Aluminiumkannen gefunden (pag. 552 ff.). Der Beschuldigte bejahte selbst, bei sich zu Hause ca. 300 Liter ätherische Öle in Alukannen gelagert zu haben (pag. 214, Z. 478 f.). Auch C.________ bestätigte, beim Beschuldigten zu Hause habe es vie- le ätherische Öle, welche noch von früher stammten und bereits einmal von der Po- lizei konfisziert worden seien (pag. 249, Z. 143; pag. 262, Z. 406 ff.). Im Verfahren des Kantons Freiburg wurden effektiv ätherische Öle beschlagnahmt. Damals wur- de gegen den Beschuldigten betreffend einer Hanfindoor- und Outdooranlage er- mittelt und bei einer Hausdurchsuchung wurden diverse Alubehälter mit Destillat gefunden, welche gemäss Auskunft des IRM einen THC-Gehalt von unter 1% auf- gewiesen hätten. Die Alubehältnisse wurden dem Beschuldigten daher zurückge- geben (vgl. Akten Kanton Freiburg 501 15 141+142, pag. 2009; pag. 2162 ff.). Im Rahmen des Freiburger Verfahrens wurde die entdeckte Outdooranlage untersucht und Hanfpflanzen mit einem THC-Gehalt nahe bei 1% oder unter 1% gefunden (vgl. Akten Kanton Freiburg 501 15 141+142, pag. 2039 ff.). Der Beschuldigte hatte folglich bereits zuvor in grossen Mengen ätherische Öle hergestellt bzw. war im Besitz davon. Aufgrund der zeitlichen Abläufe muss es sich bei den Verkäufen an K.________ um ältere ätherische Öle gehandelt haben. Bezüglich der Rentabilität einer Indooranlage ist ferner Folgendes zu beachten: K.________ gab an, für die Herstellung von einem Liter ätherischer Öle brauche es ca. 1000 Pflanzen (pag. 360, Z. 139). Dies bestätigte auch L.________ (ausgewie- sener Spezialist bei der Destillierung von Hanf), der angab für 1.5 Liter ätherisches Hanföl brauche es ca. 1000 kg frisch geerntete Hanfblüten (pag. 887, Z. 27 ff.). Be- reits aus diesen Angaben zeigt sich, dass die Indooranlage, mit rund 1‘200 Pflan- zen zur Herstellung von ätherischen Hanfölen nicht hätte rentieren können, was L.________ nachvollziehbar bestätigte (pag. 889, Z. 5 ff.). L.________ erklärte fer- ner, bei den getrockneten Pflanzen seien die Aromastoffe nicht mehr so stark, da- her sei die Qualität von ätherischen Ölen aus getrockneten Hanfpflanzen geringer (pag. 887, Z. 35 ff.). Dies bestätigte sinngemäss auch K.________, der angab, auf- grund der schlechten Qualität beim Hanföl des Beschuldigten 8% mehr Essenz ge- 14 braucht zu haben (pag. 361, Z. 176 ff.). Die Aussage des Beschuldigten, aus ge- trockneten Pflanzen ergebe es das hochwertigere Öl (pag. 210, Z. 266 ff.), ist folg- lich offensichtlich falsch. Hätte der Beschuldigte effektiv qualitativ hochstehendes Öl produzieren wollen, hätte er dafür gesorgt, die Pflanzen frisch verarbeiten zu lassen – was sich in Anbetracht der Grösse der Anlage allerdings nicht rentiert hät- te. Dies war dem Beschuldigten bewusst (pag. 893, Z. 38 ff), der zuvor eine Out- dooranlage von rund 22‘000 Pflanzen betrieb und dort «grün» hätte destillieren wol- len (vgl. Akten Kanton Freiburg 501 15 141+142, pag. 2039 ff und pag. 3008, Z. 315 f.). Zudem bestätigte L.________, dass die Sorte Fedora75 für den Anbau zwecks Herstellung ätherischer Öle nichts tauge, zumal sie zu wenig Grünmasse liefere (pag. 889, Z. 13 ff.). Folglich wäre es vom Beschuldigten sinnwidrig gewe- sen, Fedora75 (eine Industriehanfsorte) für den Anbau bzw. die Kreuzung von Hanfsorten zwecks Herstellung ätherischer Öle zu verwenden (vgl. Aussage L.________, pag. 890, Z. 30 ff. – es würde rund 10 Jahre brauchen, um mit Fedo- ra75 eine geeignete Kreuzung zu züchten). C.________, der die Sorten sonst gut benennen konnte, hat die Verwendung von Fedora75 denn auch nicht bestätigen können (pag. 237, Z. 138 ff.; pag. 260, Z. 321 ff.; pag. 273, Z. 170 ff.). Zudem exis- tiert nach dem aktuellen Stand der Rechtslage eine für die Herstellung von ätheri- schen Ölen geeignete Sorte (Dioica 88), welche auch in der Schweiz angebaut werden darf (gestützt auf Anhang 6 Artikel 5 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen [SR 0.916.026.81] sind Hanfsorten, die in der Europäischen Gemeinschaft zugelassen sind, auch in der Schweiz zuge- lassen [Art. 20 Bst. a und Art. 27 Abs. 1 Bst. c der Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF, SR 916.151.1]; vgl. zudem Aussage L.________, pag. 890, Z. 23 ff.). Den Beschreibungen der vom Beschuldigten verwendeten Hanfsorten kann ferner deutlich entnommen werden, dass sie primär dem Rauscheffekt dienen (vgl. pag. 429 ff.; pag. 956, S. 9 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung), was eben- falls gegen eine Indooranlage zwecks Forschung oder Herstellung ätherischer Öle spricht. Der Beschuldigte behauptete ferner, die Pflanzen in den luftdicht verschlossenen Regentonnen getrocknet zu haben, um sie später zu destillieren (pag. 209, Z. 211). C.________ gab jedoch an, dem Beschuldigten die getrockneten und gerüsteten Hanfernten jeweils in Papiersäcken nach Hause gebracht zu haben (pag. 249, Z. 126 ff.). In der Lagerhalle in O.________ wurden aufgehängte getrocknete und nicht in Fässern verschlossene Hanfpflanzen aufgefunden (pag. 262; pag. 184) und C.________ gab an, lediglich die Rüstabfälle bzw. die Stängel in die blauen Ton- nen und Abfallsäcke getan zu haben (pag. 248, Z. 91 ff.; pag. 360, Z. 337 ff.). Ge- rade die Stängel wären für die Produktion von ätherischen Ölen ungeeignet gewe- sen, weil sie einen zu bitteren Geschmack aufweisen (vgl. Aussagen L.________, pag. 888, Z. 10 ff.). Der Beschuldigte behauptete, dass die Indooranlage zwar zu Beginn nicht rentier- te, sie jedoch dann beim Weiterverkauf der gezüchteten Samen rentiert hätte (pag. 893, Z. 38 ff.). Diese Aussage wirkt nachgeschoben, zumal äusserst fragwür- dig ist, wie der Beschuldigte seinen Lebensunterhalt während den noch unrenta- blen Monaten bzw. Jahren der Indooranlage hätte bestreiten sollen. Der Beschul- 15 digte war im Deliktszeitraum von rund 17 Monaten für seine sechsköpfige Familie verantwortlich. Seine Frau arbeitete nicht. Sie hatten CHF 3‘200.00 Miete für die Wohnung in N.________ zu bezahlen (pag. 493 ff.), CHF 2‘000.00 für die Lagerhal- le in O.________ und dafür Nebenkosten von mindestens CHF 1‘600 (CHF 28‘681.70 Stromkosten für 17 Monate; pag. 601 f., pag. 590 ff.). Die Kinder des Beschuldigten gingen in die R.________(Privatschule), deren Kosten ebenfalls zu tragen waren. Der Beschuldigte entschädigte C.________ für seine Arbeit in der Lagerhalle mit CHF 3‘000.00 pro Monat bzw. CHF 2‘000.00 inkl. Kost und Logis. Der Beschuldigte hatte damit hohe monatliche Fixkosten, welche ohne ordentliches Einkommen nicht zu bewältigen gewesen wären. Ein derart kostspieliges Hobby, bei welchem allenfalls erst nach geraumer Zeit ein Ertrag hätte erwirtschaftet wer- den können, wäre für den Beschuldigten nicht finanzierbar gewesen. Der Beschul- digte behauptete zwar, für die Lagerhalle nur CHF 600.00 pro Monat bezahlt zu haben, weil er einen Maler und eine Lehrerin als Untermieter/in gehabt habe (pag. 206, Z. 76 ff.). Auf diese Angaben kann jedoch nicht abgestellt werden. Denn die Ehefrau des Beschuldigten sprach lediglich von einem Maler als Untermieter, der die Miete nie bezahlt habe (pag. 349, Z. 158 ff.) und C.________ gab an, die Räume in der Lagerhalle hätten ausschliesslich der Cannabisgewinnung gedient (pag. 236, Z. 76 ff.). Bei der Hausdurchsuchung in O.________ wurden ferner kei- ne Räume gefunden, welche nicht in den Zusammenhang mit der Indooranlage gebracht werden konnten (vgl. Liste Durchsuchung Erdgeschoss und Keller, pag. 460 ff.). Hinzu kamen die hohen Kosten für den Aufbau der Anlage. Entgegen den Aussagen des Beschuldigten (pag. 208, Z. 150 ff.) muss davon ausgegangen werden, dass die Anlagen und Materialien zu einem grossen Teil neu gekauft wur- den und insgesamt relativ teuer waren (vgl. Aussagen C.________, pag. 238 f., Z. 217 ff. – sie hätten die Materialien in Biel gekauft; Rechnungen der F.________ GmbH mit Sitz in Biel von insgesamt CHF 78‘249.55 zwischen dem 24.1.2012 bis 9.2.2015 bzw. alleine CHF 14‘928.40 ab dem 7.10.2013). Zudem befand sich die H.________ GmbH ab dem 15.5.2014 in Liquidation (pag. 752 ff.) und gemäss Aussagen von C.________ sei das Geschäft der H.________ GmbH zirka 2013 eingegangen (pag. 257, Z. 175 f.). Sollte der Beschuldigte dennoch legale Ge- schäfte mit der H.________ GmbH oder als Einzelunternehmer abgewickelt haben, erstaunt doch sehr, dass er diese nicht offenlegen wollte und generell keine stim- migen Aussagen machte, was das legale Geschäft der H.________ GmbH beinhal- tet habe (vgl. obige Ausführungen). Die Kammer erachtet nach dem Gesagten als erstellt, dass die Indooranlage des Beschuldigten weder ein Forschungslabor darstellte, noch der Herstellung ätheri- scher Hanföle diente. Der Beschuldigte betrieb die Indooranlage vielmehr zwecks Produktion von Drogenhanf. 8.4.2 Zur Frage der geernteten Menge Hanfblüten Der Beschuldige bestritt erstinstanzlich vehement, zusammen mit C.________ die Indooranlage betrieben zu haben, worauf jedoch nicht abzustellen ist (vgl. Ziff. 8.4.1 hiervor). Der Beschuldigte gab an, die Installation der Anlage habe ab dem 1.9.2013 2 ½ bis 3 Monate gedauert (pag. 895, Z. 1 ff.). Man habe in der In- dooranlage zum ersten Mal Hanf gesetzt. Vorher habe man nur Mutterpflanzen ge- 16 kreuzt (pag. 206, Z. 80 f.). Für die Mutterpflanzen habe man etwa ein Jahr ge- braucht. Erst danach habe man angepflanzt (pag. 207, Z. 142 f.; pag. 208, Z. 186; pag. 895, Z. 6 f.). Nach den Aussagen von C.________ war die älteste Mutter- pflanze bei der Hausdurchsuchung vom 11.2.2015 jedoch maximal ¾ Jahre alt (pag. 273, Z. 179 f.). Gemäss Messwertübersicht (Elektrizität) der Lagerhalle in O.________ betrug die Stromleistung bis zum 10.10.2013 (Ablesedatum) 6‘000 kW und bis zum 4.11.2013 9‘000 kW. Danach betrug die Leistung jeweils mindestens 21‘000 kW bzw. meist zwischen 24‘000 und 30‘000 kW pro Monat (pag. 586 ff.). Gestützt auf die Mess- werte, welche ab November 2013 einen immensen Anstieg der Stromleistung bestätigen, die bis Januar 2015 auf konstant hohem Niveau war, kann davon aus- gegangen werden, dass die Indooranlage spätestens ab November 2013 durchge- hend im grossen Stil geführt wurde. Dass – wie vom Beschuldigten behauptet – zuerst nur Mutterpflanzen gezüchtet worden wären, ist nicht glaubhaft, zumal diese nur in einem Raum vorhanden waren und alleine durch die Zucht der Mutterpflan- zen ein derart konstant hoher Stromverbrauch nicht erklärt werden könnte. In Bezug auf die angebauten Hanfpflanzen und die Ernten ist auf die glaubhaften, ausführlichen und konstanten Aussagen von C.________ abzustellen, der sich damit selbst enorm belastete und – trotz seiner Angst vor dem Beschuldigten und der S.________ (Gruppe) (pag. 236, Z. 93 f.; pag. 240, Z. 308; pag. 244, Z. 500 f.; pag. 247, Z. 70 ff.) – bereit war, Aussagen zu machen. C.________ führte aus, die Montage der Anlage habe rund zwei Wochen gedauert (pag. 238, Z. 214) und sie hätten im September 2013 damit begonnen (pag. 238, Z. 182 ff.; pag. 247, Z. 75). C.________ erklärte, der Wachstumszyklus bis zur Ernte würde rund zwei Monate betragen (pag. 238, Z. 168; pag. 239, Z. 248). Es sei möglich, pro Jahr 6 Ernten zu produzieren (pag. 240, Z. 326; pag. 259, Z. 264 ff.). Dies bestätigte der Beschuldig- te sinngemäss selbst, indem er angab, die Wachstums- und Blütephase (ab der Anpflanzung in der Anlage bis zur Ernte) würde etwa 2 ½ Monate dauern (pag. 208, Z. 186). C.________ gab zu Protokoll, sie hätten insgesamt 5 bis 6 Mal ernten können (pag. 239, Z. 256; pag. 240, Z. 326; pag. 247, Z. 78). Später sprach C.________ von 7 Ernten (pag. 259, Z. 275), was er bei einer weiteren Einvernahme bestätigte (pag. 271, Z. 84 ff.). Die Indooranlage wurde insgesamt 17 Monate lang betrieben (September 2013 bis 11.2.2015). Grundsätzlich wären bei einem Zyklus von zwei Monaten damit insge- samt 8 Ernten möglich gewesen. C.________ führte jedoch aus, man habe auch Pausen gehabt und seit er in der Schweiz sei, sei er zirka 7 Mal für 1 bis 4 Wochen in die Slowakei in den Ferien gewesen (pag. 250, Z. 179 ff.). Zugunsten des Be- schuldigten geht die Kammer – anders als die Vorinstanz (7 Ernten) – von 6 Ernten aus. C.________ erklärte, pro Ernte habe es zirka 5 bis 6 vollgestopfte Papiersäcke er- geben (pag. 240, Z. 286 ff.). Er könne es nicht genau sagen, es seien vielleicht 5 bis 6 Kilogramm gewesen (pag. 259, Z. 291). Das sei jedoch nur seine Einschät- zung. Es könnten auch mehr Kilogramm gewesen sein (pag. 271, Z. 94 ff.). Durch- 17 schnittlich hätten sie pro Ernte etwa 1‘200 Pflanzen geerntet (pag. 248, Z. 88; pag. 259, Z. 284). Die Pflanzen hätten jedoch teilweise auch Pilze gehabt (pag. 248, Z. 97 ff.) und es habe nicht immer gleich gut funktioniert (pag. 259, Z. 266 f.; pag. 259, Z. 287 f.). Er habe zwei Mal die Hälfte der Ernte vernichten müssen. Die letzte und die erste Ernte seien sicherlich die besten Ernten gewesen (pag. 263, Z. 473 ff.). Gemäss Angaben des Beschuldigten, habe man zum Schluss 1‘212 Pflanzen geerntet, wobei aus 400 Pflanzen (Kolumbia Gold) nichts geworden sei. Er könne aber keine Angaben zum Gewicht machen, weil ihn nur das Aroma interessiert habe (pag. 209, Z. 194 ff.). Am 11.2.2015 fand in der Lagerhalle in O.________ eine Hausdurchsuchung statt. Neben 212 Mutterpflanzen und 2‘714 Stecklingen konnten insgesamt 811 getrock- nete Pflanzen (40-60 cm) aufgefunden werden (pag. 560 ff.). Gestützt auf die über- einstimmenden und mit der Hausdurchsuchung in Einklang zu bringenden Anga- ben der Anzahl Pflanzen (Ernte von ca. 1‘200 Pflanzen, 400 Kolumbia Gold ver- nichtet, 811 getrocknete Pflanzen aufgefunden), geht die Kammer von einer durch- schnittlichen Ernte von 1‘200 Hanfpflanzen aus. C.________ und der Beschuldigte waren geübte Hanfanbauer. Daher ist nicht von Anfangsschwierigkeiten auszuge- hen, zumal C.________ selber betonte, die erste Ernte sei eine der besten gewe- sen. Ferner züchteten sie die Mutterpflanzen selbst, womit sie nicht durchgehend auf den Markt angewiesen waren, um Stecklinge oder Samen zu kaufen. Es han- delte sich um eine äusserst professionelle Anlage. Dennoch gab C.________ auch glaubhaft an, nicht jede Ernte sei gleich gut gewesen. Er habe zwei Mal die Hälfte vernichten müssen. Gestützt auf diese Aussagen geht die Kammer auch hier zu Gunsten des Beschuldigten von insgesamt 4 Ernten à 1‘200 Pflanzen und 2 Ernten à 600 Pflanzen aus. Das Institut für Rechtsmedizin (IRM) untersuchte am 20.4.2015 eine Hanfblüte von 6.1 Gramm Gewicht aus der Lagerhalle in O.________, auf den THC-Gehalt. Die- ser betrug 11% (pag. 191 f.). Folglich handelte es sich eindeutig um THC-reiche, il- legale Hanfpflanzen. Gemäss der vom IRM auf die Richtigkeit überprüften Berech- nungstabelle ist pro Hanfpflanze von einem Ertrag von 20 Gramm Marihuana aus- zugehen (pag. 437). Dieser vom IRM bestimmte Minimalertrag ergibt sich aus den Erfahrungswerten des IRM und Literaturangaben (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 13 134 vom 7.8.2014 E. II.2). Das Abstellen auf den Durch- schnittswert von 20 Gramm ist vorliegend angemessen. Bei einem Gewicht von 6.1 Gramm für eine Blüte und einer Pflanze von 40 bis 60 cm Höhe, war sicherlich ein Ertrag von durchschnittlich 20 Gramm zu erzielen. Dies gilt umso mehr, als die ge- pflanzten Hanfsorten im Freilandbereich einen erheblichen Ertrag abwerfen würden (vgl. Beschreibungen: Grapefruit durchschnittlich hoher Ertrag pro Pflanze, pag. 429 S. 14; Original Amnesia bis 1‘200 Gramm pro Pflanze, pag. 435; Moby Dick bis 180 Gramm, pag. 436). Der vom IRM für eine Indooranlage durchschnittli- che Ertrag von 20 Gramm pro Pflanze erscheint daher angemessen. Zugunsten des Beschuldigten geht die Kammer vom günstigeren Grosshandels- preis aus (vgl. Berechnungstabelle der Kantonspolizei pag. 437; durchschnittlicher Grosshandelspreis CHF 6.50 pro Gramm). 18 8.5 Erstellter Sachverhalt Gestützt auf die obigen Ausführungen geht die Kammer von folgendem Beweiser- gebnis aus: Der Beschuldigte baute in der Zeit vom 1.9.2013 bis 11.2.2015 gemeinsam mit C.________ eine Indooranlage auf und betrieb diese. Der Tatbeitrag des Beschul- digten lag hauptsächlich in der Finanzierung des Aufbaus, des Betriebs der In- dooranlage (Bezahlung der Miete der Halle und des Stroms), dem Aufbau der In- dooranlage, dem Beschaffen der Stecklinge und Samen sowie der Instruktion und Ferienvertretung von C.________. C.________ war für die Pflege der Pflanzen, die Ernte, das Rüsten und den Transport der gerüsteten Marihuanablüten an das Do- mizil des Beschuldigten zuständig. Eine Bewilligung für den Anbau von THC- reichem Hanf lag nicht vor. Der Beschuldigte generierte mit den zu seinen Gunsten getroffenen Annahmen ei- nen Gesamtertrag von 120 kg betäubungsmittelfähigem Cannabis mit einem THC- Gehalt von rund 11%, was einem potentiellen Umsatz von CHF 780‘000.00 ent- spricht (6 Ernten, wovon 4 Ernten à 1‘200 Pflanzen und 2 Ernten à 600 Pflanzen zu jeweils 20 Gramm Marihuanablüten pro Pflanze). 9. Zu Ziff. II.1.3 des erstinstanzlichen Dispositivs (Verkauf und Abgabe von Ma- rihuanablüten) 9.1 Vorwurf gemäss Ziff. 1.3 der Anklageschrift In Ziff. 1.3 der Anklageschrift vom 12.1.2015 wird dem Beschuldigten folgender Sachverhalt zur Last gelegt (pag. 803.3): 1. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mehrfach und qualifiziert (bandenmässig und gewerbsmässig) 1.3. in der Zeit vom 01.09.2013 bis 11.02.2015 (Anhaltung) in P.________, begangen durch Ver- kauf und evtl. Abgabe einer unbekannten Menge Marihuanablüten an D.________ und even- tuell weitere Abnehmer, wobei er in dieser Zeit einen Umsatz von mindestens CHF 100‘000.00 resp. einen Ertrag von mindestens CHF 10‘000.00 erwirtschaftete. 9.2 Vorbemerkungen zum Anklagegrundsatz 9.2.1 Vorbringen der Parteien Rechtsanwalt B.________ bringt vor, der erstinstanzliche Schuldspruch laute – entgegen den Angaben in der Anklageschrift – auf einen Umsatz von mindestens CHF 200‘000.00 und einen Ertrag von mindestens CHF 20‘000.00. Diese zu kei- nem Zeitpunkt angekündigte Erschwerung der Anklage verletze den Anklage- grundsatz. Auch die in der Anklageschrift verwendete Formulierung «mindestens» erlaube es dem Gericht nicht, einen beliebig höherliegenden Umsatz oder Ertrag anzunehmen, zumal der Umsatz auch einen erheblichen Einfluss auf die Strafzu- messung habe (pag. 1081 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, die bundesgerichtlichen Vorgaben des Anklagegrundsatzes seien vorliegend gewahrt. Mit der Formulierung «mindestens» habe man in der Anklage zum Ausdruck gebracht, dass eine Erweiterung gegen 19 oben möglich sei. Der Beschuldigte habe daher gewusst, was ihm vorgeworfen worden sei und habe damit rechnen müssen, auch wegen einem höheren Umsatz bzw. Ertrag verurteilt zu werden. Die Vorinstanz habe die Anklage lediglich präzi- siert. Davon seien die Verteidigungsrechte des Beschuldigten nicht betroffen (pag. 1099). 9.2.2 Theoretische Ausführungen Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst. a und b der Konvention zum Schut- ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) abgeleiteten An- klagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfah- rens. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden (sogenannte «Um- grenzungsfunktion» und «Immutabilitätsprinzip»). Letztere muss die Person des Angeklagten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzi- se umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genü- gend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_225/2008 vom 7.10.2008 E. 1.1; BGE 126 I 19 E. 2a; BGE 120 IV 348 E. 2c). Der Beschuldigte muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen er angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entschei- dend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreten Handlung er be- schuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Ge- richtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_344/2011 vom 16.9.2011 E. 3 und 6B_315/2015 vom 7.9.2015 E. 1.2). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhal- ten ihr vorgeworfen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_373/2015 vom 3.12.2015 E. 2.2). 9.2.3 Ausführungen der Kammer Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten für einen Umsatz von mindestens CHF 200‘000.00 bzw. einen Ertrag von mindestens CHF 20‘000.00 (pag. 912). Die Anklageschrift muss sich für einen Schuldspruch nicht in jedem Fall zur Identi- tät des Drogenlieferanten (und damit folglich auch des Drogenabnehmers) und der exakten Höhe des weiterzuleitenden Drogenerlöses äussern (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_518/2014 vom 4.12.2014 E. 6.3). Ob eine Verdoppelung der ange- klagten Mindestzahlen – wie von der Verteidigung moniert – den Anklagegrundsatz per se verletzt oder nicht, braucht bei vorliegender Würdigung durch die Kammer nicht näher geprüft zu werden (vgl. Ziff. 9.5 ff. hiernach). 9.3 Bestrittener/Unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte gab einzig zu, D.________ Getränke geliefert zu haben. Er be- stritt hingegen, D.________ jemals Marihuanablüten oder Ähnliches verkauft zu haben. 20 9.4 Vorbringen der Parteien Rechtsanwalt B.________ führt aus, der Beschuldigte habe einen beträchtlichen Teil der gemieteten Lagerhalle untervermietet und so einen Nebenverdienst von mehreren tausend Franken erwirtschaftet. Ferner sei die Indooranlage bloss eine Nebenbeschäftigung des Beschuldigten gewesen. Gemeinsam mit seiner Ehefrau habe er das Gärtnereiartikelgeschäft H.________ GmbH geführt. Dies sei aller- dings nicht überprüft worden. In dubio sei davon auszugehen, dass der grösste Teil der Lebenshaltungskosten für den Beschuldigten und dessen Familie durch den Umsatz der H.________ GmbH finanziert worden sei. Daher könnten die Berück- sichtigung der Lebenshaltungskosten nicht als Grundlage für die Annahme dienen, die Indooranlage habe einen Umsatz von CHF 100‘000.00 oder sogar CHF 200'000.00 abgeworfen (pag. 1082 f.). Der Beschuldigte bestreite ferner, Dro- genhanf an D.________ oder andere Personen verkauft oder sonst wie abgegeben zu haben. Das habe auch D.________ nie zugegeben. Bei 396 telefonischen Kon- takten, sei es erstaunlich, nur bei wenigen Nachrichten oder Gesprächen Codie- rungen wie «Schweizer Schokolade» oder «Mödeli Anke» zu gebrauchen. Die Aussagen von I.________ seien zwar belastend. Sie habe ausgesagt, D.________ habe vom Beschuldigten Gras bezogen. Sie habe aber nicht davon gesprochen, der Beschuldigte sei der einzige Lieferant von D.________ gewesen. Man könne daher klarerweise nicht von einem Umsatz von CHF 200‘000.00 oder einem Ertrag von CHF 20‘000.00 ausgehen (pag. 1083). Die Generalstaatsanwaltschaft macht geltend, es müsse bezweifelt werden, dass die H.________ GmbH namhafte Gewinne abgeworfen habe, zumal die Gesell- schaft letztes Jahr liquidiert worden sei. Gemäss Steuererklärung des Beschuldig- ten habe er im Jahr 2013 lediglich CHF 10‘000.00 steuerbares Einkommen gehabt. Bei den Hausdurchsuchungen in O.________ und N.________ habe man auch keine Unterlagen gefunden, die auf weitere Einnahmequellen schliessen lassen würden. Es werde bezweifelt, dass der Beschuldigte die Lagerhalle untervermietet habe, zumal dies für ihn aufgrund der Indooranlage ein beträchtliches Risiko dar- gestellt hätte. Selbst im Falle einer effektiven Untervermietung, habe dieses Ein- kommen sicherlich nicht ausgereicht, um den gesamten Lebensunterhalt der Fami- lie zu decken. Die Berechnung der Vorinstanz könne sogar zu grosszügig ausgefal- len sein (pag. 1101). Es sei nicht ersichtlich, warum I.________ den Beschuldigten, den sie kaum kenne, falsch hätte belasten sollen, zumal sie sich mit ihren Aussa- gen auch allfälliger Racheaktionen der S.________ (Gruppe), denen der Beschul- digte und vermutlich D.________ angehören würden, ausgesetzt habe. D.________ habe keine Aussagen machen wollen, weil ihm die Polizei in seinen Augen nicht genügend Schutz habe bieten können. Die Aussagen von I.________ würden von den Ergebnissen der Telefonüberwachung gestützt. Der Beschuldigte sei daher nicht nur der Getränke-, sondern vor allem der Drogenlieferant von D.________ gewesen (pag. 1101). Rechtsanwalt B.________ repliziert, die H.________ GmbH habe erst einen Ein- bruch erlitten, als der Beschuldigte in Untersuchungshaft gewesen sei. Bei der Hausdurchsuchung in der Lagerhalle seien palettenweise Gärtnereiartikel und Ge- tränke sichergestellt worden. Demnach habe die H.________ GmbH zu diesem 21 Zeitpunkt noch floriert. In dubio müsse daher davon ausgegangen werden, der Be- schuldigte habe den grössten Teil seiner Lebenshaltungskosten der Familie mit dem Umsatz der H.________ GmbH erzielt (pag. 1121). I.________ sei lediglich Zeugin vom Hörensagen. Das sei zu vage, um auf ihre Aussage abzustellen (pag. 1121 f.). 9.5 Würdigung durch die Kammer 9.5.1 Zur Geschäftsbeziehung zwischen dem Beschuldigten und D.________ Der Beschuldigte führte aus, er habe nie mit Drogen gehandelt (pag. 205, Z. 35) und behauptete zu Beginn, nicht zu wissen, wer D.________ sei (pag. 211, Z. 301). Erst einige Fragen später gab der Beschuldigte zu, D.________ zu kennen. Er ha- be diesem Getränke verkauft. Er habe aber nur sehr wenig Kontakt mit ihm gehabt (pag. 211, Z. 330 ff.). D.________ behauptete anfänglich ebenfalls «A.________» nicht zu kennen (pag. 372, Frage 3). Erst auf nochmalige Frage gab er an, bei «A.________» hand- le es sich um den Beschuldigten. Er sei sein Getränkelieferant gewesen (pag. 372, Frage 4). Er habe den Beschuldigten zirka Juni/Juli 2013 im S.________ (Gruppe) Club kennen gelernt (pag. 372 f., Frage 6 f.; pag. 400, Z. 24 ff.). Er bestritt, vom Beschuldigten Marihuana erhalten zu haben (pag. 376 f., Frage 45 ff.; pag. 401, Z. 66 f.). D.________ verstrickte sich allerdings in mehrere Widersprüche. Auf Vor- halt eines Telefongesprächs vom 26.8.2014 (15.21 Uhr) gab D.________ an, er habe bei diesem Gespräch Kühlwagen bestellt (vgl. pag. 377 f., Frage 55 f.; pag. 384). Nach mehrmaligem Nachfragen gab er zu Protokoll, er habe am Telefon doch keine Kühlwagen bestellt, sondern erst am Abend, als der Beschuldigte bei ihm vorbeigekommen sei (pag. 378, Frage 60 f.). Der Beschuldigte habe an diesem Abend aber nichts geliefert (pag. 378, Frage 62). Auf Vorhalt eines Bildes des Be- schuldigten vom 26.8.2014, um 17.10 Uhr (vgl. pag. 385), auf welchem der Be- schuldigte eine Kartonkiste trägt, lachte D.________ und führte aus, er wisse es auch nicht mehr genau. Es sei einfach um die Getränke gegangen (pag. 378 f., Frage 67). Bei der nächsten Frage wusste er jedoch, dass es sich um Red Bull und Hanfgetränke gehandelt habe (pag. 379, Frage 68). Bei einer späteren Einvernah- me sagte D.________ auf Vorhalt desselben Telefongesprächs vom 26.8.2014 nichts mehr von einem Kühlwagen. Er führte vielmehr aus, es habe sich bei «tutti» um ein Getränkepaket gehandelt (pag. 403, Z. 165 ff.). Die widersprüchlichen Aus- sagen von D.________ und die lockere Art und Weise wie der Beschuldigte am 26.8.2014 den Karton trug, sprechen nicht für Getränkelieferungen. Auf Vorhalt des Telefongesprächs vom 19.9.2014 (13.23 Uhr) führte D.________ aus, mit der Formulierung «Schweizer Schokolade» habe er «seine Dings, ähm seine Energydrinks» bestellt (pag. 380, Frage 84). Zudem behaupte D.________ bei diesem Gespräch insgesamt 10 Cageot, das heisst 240 einzelne Getränke, be- stellt zu haben (pag. 381, Frage 86). Auf Vorhalt des Fotos, welches am 19.9.2014, um 16.51 Uhr aufgenommen wurde, führte er aus, der Beschuldigte sei halt schon unterwegs gewesen (pag. 381, Frage 87 ff.). Auf dem Foto ist der Beschuldigte zu sehen, wie er einen Papiersack in einer Hand trägt. Dabei handelt es sich klarer- weise und entgegen den Behauptungen von D.________ nicht um die 240 bestell- 22 ten Getränke (vgl. pag. 388). In einer späteren Einvernahme behauptete D.________ ferner, bei der «Schweizer Schokolade» handle es sich effektiv um Schokolade, denn der Beschuldigte habe zwei verschiedene Sorten gehabt. Es ha- be sich um Hanfschokolade gehandelt und die sei ihm ausgegangen (pag. 403, Z. 192 f.). Nur kurz darauf führte D.________ aus, nicht zu wissen, was im Papier- sack gewesen sei. Er würde sagen Papiere und/oder Headshop-Artikel (pag. 404, Z. 258 f.). Die Aussagen von D.________ überzeugen nicht und widersprechen auch jenen des Beschuldigten, der angab, die Schweizer Schokolade im T.________ Shop geholt zu haben (pag. 894, Z. 2). Der Beschuldigte wurde am 26.8.2014 und 19.9.2014 folglich nur wenige Stunden nach den jeweiligen Telefongesprächen betreffend «Kühlwagen», «tutti» und «Schweizer Schokolade» observiert, wie er eine kleine Kartonkiste und einen Pa- piersack zu D.________ brachte. Dass es sich bei beiden Lieferungen um Geträn- kelieferungen handelte, lässt sich bereits an der lockeren Art und Weise wie der Beschuldigte die Lieferungen trug und anhand des Umfangs der Verpackungen ausschliessen. D.________ sagte zu beiden Gesprächen widersprüchlich und un- logisch aus. Er widersprach sich auch punkto Bezahlung der Lieferungen in bar oder per Rechnung (pag. 374, Frage 20 – alles in bar; pag. 403, Z. 179, pag. 405, Z. 303 – immer alles in bar; pag. 379, Frage 74 – die Rechnung habe er später er- halten). Die Aussagen von D.________ sind insgesamt widersprüchlich und ver- mögen nicht zu überzeugen. Schliesslich ist an dieser Stelle auf die Aussage von C.________ hinzuweisen, wonach er die getrockneten Pflanzen jeweils in normale Denner Einkaufstüten verpackt und dem Beschuldigten so übergeben habe (pag. 252, Z. 241 f.). Dies wurde so auch von der Ehefrau des Beschuldigten bestätigt (pag. 349, Z. 143). Es liegt folglich nahe, dass der Beschuldigte mit dem Papiersack getrocknete Marihuanablüten lieferte. D.________ gab gegenüber der Polizei bekannt, er werde nie den Namen eines Hanflieferanten nennen, weil er von der Polizei keinen Schutz bekomme (pag. 395, Frage 45). Offensichtlich hatte D.________ Angst. Nach Vorhalt von zahlreichen Fotographien und Telefonprotokollen gab D.________ schliesslich zu, gewusst zu haben, dass man vom Beschuldigten Hanfstecklinge beziehen konnte (pag. 404, Z. 218 f.). Es sei aber nie zu einer Übergabe gekommen (pag. 404, Z. 222). Später korrigierte D.________ jedoch auch diese Aussage und gab an, vom Beschuldigten 5 Stecklinge zu CHF 8.00 bis CHF 10.00 erhalten zu haben (pag. 404, Z. 228 ff.; vgl. auch rechtskräftige Verurteilung Ziff. II.1.4 des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs, pag. 912). Die Aussagen von D.________ und dem Beschuldigten überzeugen nicht. Einer- seits sprach der Beschuldigte – neben zahlreichen anderen Sachen, mit welchen er gehandelt haben will – nie von Kühlwagen, Schokolade oder Blumen. Ferner ma- chen weder die angeblichen Blumenlieferungen (vgl. pag. 403; pag. 415) noch die Lieferung von Schokolade aus dem T.________ Shop (vgl. pag. 387) bei einem Getränkelieferanten Sinn. Vorab behauptete der Beschuldigte denn auch nie, mit Blumen oder Schokolade gehandelt zu haben. Wäre der Beschuldigte effektiv der Getränkelieferant von D.________ gewesen, wären derart widersprüchliche, unlo- gische und ausweichende Aussagen nicht notwendig gewesen. Die Fotos, auf wel- 23 chen die Lieferungen des Beschuldigten zu sehen sind, sind nicht mit den Aussa- gen der beiden Beteiligten in Einklang zu bringen. Der Beschuldigte hatte weder Belege für die Lieferungen noch war er bereit, detaillierte oder überhaupt Auskunft zu den angeblich legalen Lieferungen zu machen oder seine Abnehmer bekannt zu geben. Sollte der Beschuldigte D.________ effektiv nur im legalen Rahmen Ge- tränke geliefert haben, so erstaunt ein solches Verhalten. Entgegen den Behauptungen der Vorinstanz kann zwar weder die SMS vom 29.10.2014 («Hoi A.________ chasch mer du am fryti es mödeli anke brenge», pag. 660) noch jene vom 3.10.2014 («Hoi A.________ Chönntsch mer du ersatztei- li uftribe bes höt obe», pag. 660) D.________ zugeordnet werden (vgl. pag. 958 f., S. 11 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Diese SMS wurden von einem anderen «DD.________» mit der Nummer ________ verschickt, was aufgrund der eindeutigen Codierung für einen weiteren Abnehmer spricht. Es gibt keine Hinwei- se dafür, dass es sich bei diesem «DD.________» um D.________ handelte. Aller- dings sprechen die zahlreichen telefonischen Kontakte zwischen dem Beschuldig- ten und D.________ auch nicht dafür, dass es sich beim Beschuldigten um den Getränkelieferanten von D.________ handelte. Bei der Auswertung des Mobiltele- fons des Beschuldigten konnten zwischen dem 7.10.2014 und 17.10.2014 6 SMS mit folgenden Inhalten von D.________ an den Beschuldigten gefunden werden: «Ja gute Tag meld dich biete wen du das siest danke viel mal», «Ja gute Abend ig söt die umbediengt gseh danke u Gruss», «Ig söt die Gseh DRINGEND», «Ja hallo no wach und im Land gruss», «Ja hallo du ig kumme nach üsere Siezung», «Drin- gend mälde» (pag. 660). Die dringenden Aufforderungen innert weniger Tage spre- chen nicht für Getränkelieferungen. Bei der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation des Beschuldigten (Nr. ________) vom 23.8.2014 bis zum 23.2.2015 konnten fer- ner insgesamt 68 Verbindungen zwischen D.________ (Nr. ________) und dem Beschuldigten festgestellt werden (vgl. pag. 661). Gestützt auf die Ergebnisse der Telefonkontrolle der Kantonspolizei Solothurn konnten zwischen D.________ und dem Beschuldigten insgesamt 396 weitere Verbindungen in der Zeit vom 22.2.2014 bis 19.8.2014 festgestellt werden (pag. 159; pag. 376). Die zahlreichen Telefonge- spräche – teils in codierter Sprache («Schweizer Schokolade», pag. 663; «Tutti», pag. 384; «tutti quanti», «Blumen», pag. 664), teils mehrmals täglich innert weniger Monate sind bezeichnend. Auch die Mitteilung des Beschuldigten beim Telefonge- spräch vom 28.8.2014 mit D.________, er habe ihm einmal 8 Kartons mit Red Bull gebracht und werde nun eines zurücknehmen, damit er diese als Muster verteilen könne (pag. 662), ist nicht nachvollziehbar. Hätte es sich dabei wirklich um Red Bull gehandelt, ist äusserst fraglich, warum es bei dieser bekannten und geschütz- ten Marke notwendig oder nützlich gewesen wäre, Muster zu verteilen, zumal der Beschuldigte nicht für Red Bull arbeitete. Eine derart häufige Kontaktaufnahme, die Dringlichkeit der mehrfachen Anfragen, die Wünsche nach Schweizer Schokolade, Kühlwagen, Tutti oder Blumen lassen sich nicht durch die angeblich bestellten Ge- tränkelieferungen erklären. I.________ belastet den Beschuldigten zudem schwer. Anfänglich sagte sie zwar aus, sie habe einfach nur gewusst, dass D.________ mit «A.________» zu tun ge- habt habe. Ob es um etwas anderes als Getränke gegangen sei, wisse sie nicht (pag. 285, Frage 19). Daraufhin führte sie aus, sie wisse nicht genau, um was es 24 gegangen sei, aber es sei die Rede von Gras gewesen. Sie wisse aber nicht, ob es nur Gras gewesen sei (pag. 285, Frage 20). Bei einer weiteren Einvernahme einige Tage später gab sie auf die Frage, ob sie Ergänzungen anzubringen habe, von sich aus an, sie habe gewusst, dass der Beschuldigte der Graslieferant von D.________ gewesen sei. Sie habe einfach nicht andere Leute belasten wollen (pag. 308, Frage 1). Sie habe von den Graslieferungen gewusst. Sie wisse aber nicht, ob auch noch Hasch dabei gewesen sei (pag. 308, Frage 5). Zwar konnte I.________ effektiv nie eine Lieferung zwischen D.________ und dem Beschuldig- ten beobachten. Sie hatte die Information, beim Beschuldigten handle es sich um den Marihuanalieferanten, allerdings von D.________ selber (pag. 308, Frage 7). Sie war bestens über die Drogengeschäfte von D.________ informiert und küm- merte sich nach dessen Inhaftierung um seine Geschäfte. Interessanterweise sprach I.________ auch davon, sie habe nie gesehen wie der Beschuldigte D.________ einen «Sack» übergeben habe (pag. 308, Frage 8). Dies spricht eben- falls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, zumal der Beschuldigte D.________ ef- fektiv teilweise mit Säcken belieferte (vgl. pag. 388; pag. 416). I.________ habe zudem ein Gespräch mit dem Beschuldigten geführt, wo sie ihn um Graslieferun- gen für zwei Freunde gebeten habe. Der Beschuldigte habe ihr aber klar gesagt, dass er mit Fremden nichts zu tun haben wolle, sondern nur mit ihr «etwas machen würde» (pag. 309, Frage 15 f.). Bei der polizeilichen Einvernahme vom 10.8.2015 bestätigte I.________, dass es sich beim Beschuldigten um einen Drogenlieferan- ten von D.________ gehandelt habe (pag. 335, Z. 76 f.; pag. 335, Z. 101). Sie konnte den Beschuldigten zwar nicht eindeutig identifizieren. Immerhin gab sie an, die Person auf der Fotodokumentation (bei welcher es sich effektiv um den Be- schuldigten handelte) schon einmal im S.________ (Gruppe) Club gesehen zu ha- ben. Die Person habe sich aber verändert und sie könne nicht sagen, ob es sich um den Beschuldigten handle (pag. 334, Z. 38 ff.). Es erstaunt nicht, dass I.________ den Beschuldigten nicht erkennen konnte. Sie hat ihn gemäss ihren ei- genen Aussagen nur wenige Male gesehen (pag. 334, Z. 19; pag. 337, Z. 178 – sie liess sich den Beschuldigten von jemandem im S.________ (Gruppe) Club zeigen; pag. 338, Z. 253 f.), seit der Inhaftierung des Beschuldigten waren bereits 6 Mona- te vergangen und der Beschuldigte hatte sich auf der vorgehaltenen Fotographie die Haare geschnitten, obwohl er sie üblicherweise lang trug. Auf die Aussagen von I.________ ist abzustellen. Sie sind konstant und stringent. Sie konnte genau differenzieren, was sie selber erlebt und was sie von D.________ erfahren hatte und versuchte nicht, den Beschuldigten übermässig zu belasten. Es ist kein Grund ersichtlich, warum I.________ den Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten sollen, zumal sie ihn nicht näher kennt und offenbar Angst hatte, gegen ihn oder die S.________ (Gruppe) auszusagen (vgl. pag. 310, Frage 19). Die Kammer hat nach dem Gesagten keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 1.9.2013 bis zum 11.2.2015 D.________ und evtl. anderen Ab- nehmern mehrmals eine unbekannte Menge Marihuanablüten verkauft bzw. abge- geben hat. 25 9.5.2 Zum vom Beschuldigten erzielten Umsatz bzw. erzielten Ertrag Betreffend den vom Beschuldigten erzielten Umsatz kann vorab auf die hohen Le- benshaltungskosten des Beschuldigten verwiesen werden (vgl. Ausführungen unter Ziff. 8.4.1 hiervor). Der Beschuldigte hatte für eine sechsköpfige Familie zu sorgen. Er gab an, keine Schulden zu haben (pag. 205, Z. 29). Monatlich hatte er feste Ausgaben von mindestens CHF 8‘800.00 zu tragen (CHF 3‘200.00 Miete für die Wohnung in N.________; CHF 2‘000.00 für die Lagerhalle in O.________; mindes- tens CHF 1‘600.00 für die Nebenkosten der Lagerhalle; Kosten für die R.________(Privatschule) der Kinder; CHF 2‘000.00 für den Lohn von C.________). Das Argument der Verteidigung, der Beschuldigte habe für die La- gerhalle aufgrund der Untervermietung kaum Miete zahlen müssen, greift nicht (vgl. Ausführungen unter Ziff. 8.4.1 hiervor). Bei diesen festen Ausgaben sind die Le- benshaltungskosten für Nahrung, Versicherungen, Kleider und Freizeitaktivitäten der Familienmitglieder und des Beschuldigten noch nicht berücksichtigt. Zudem hatte der Beschuldigte hohe Rechnungen der F.________ GmbH zu bezahlen (CHF 78‘249.55 zwischen dem 24.1.2012 bis 9.2.2015 bzw. alleine CHF 14‘928.40 ab dem 7.10.2013). Seine Gesellschaft – mit welcher der Beschuldigte behauptete, sein Einkommen zu erzielen – befand sich ab dem 15.5.2014 – und damit deutlich vor seiner Inhaftierung – in Liquidation (pag. 752 ff.). Die Lieferungen an K.________ fanden vor dem 1.9.2013 statt. Es kann nicht mit Sicherheit ausge- schlossen werden, dass der Beschuldigte nicht auch einige Einnahmen mit den vorhandenen Getränkebeständen erzielte (vgl. Hausdurchsuchungsprotokoll der Lagerhalle O.________ mit diversen Paletten Getränken, pag. 565). Da dem Be- schuldigten nicht nachgewiesen werden kann, welche Menge Hanfblüten er tatsächlich verkauft hat, kann der erzielte Umsatz letztlich nur geschätzt werden. Eine genaue Berechnung ist unter diesen Umständen nicht möglich. Aufgrund der durch das Beweisverfahren erhärteten Fakten wie namentlich den zahlreichen Kon- takten und Verkaufshandlungen mit D.________, den Aussagen von I.________ und C.________ sowie der äusserst aufwändigen, professionellen und grossen Hanfindooranlage, den exorbitanten Ausgaben des Beschuldigten und des fehlen- den festen Einkommens geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte im angeklagten Zeitraum einen Umsatz von mindestens CHF 100‘000.00 bzw. einen Ertrag von mindestens CHF 10‘000.00 erwirtschaftete. Dies gilt umso mehr, als mit den zurückhaltend berechneten Anzahl und Ertrag der Ernten im Grosshandel ein potentieller Umsatz von CHF 780‘000.00 hätte erzielt werden können. Unter Berücksichtigung der recht langen Zeitspanne von knapp 17 Monaten erscheint ein Umsatz von mindestens CHF 100‘000.00 bzw. ein Ertrag von mindestens CHF 10‘000.00 durchaus plausibel. 9.6 Erstellter Sachverhalt Nach dem Gesagten geht die Kammer – anders als die Vorinstanz (pag. 961) und im Einklang mit Ziff. 1.3. der Anklageschrift (pag. 803.3) – von folgendem Bewei- sergebnis aus: Der Beschuldigte verkaufte in der Zeit vom 1.9.2013 bis zum 11.2.2015 an D.________ und evtl. weitere Abnehmer eine unbekannte Menge Marihuanablüten. 26 Dabei erwirtschaftete der Beschuldigte einen Umsatz von mindestens CHF 100‘000.00 bzw. einen Ertrag von mindestens CHF 10‘000.00. III. Rechtliche Würdigung 10. Rechtskräftige Schuldsprüche Die rechtliche Würdigung betreffend Ziff. II.1.2, Ziff. II.1.4, Ziff. II.2. und Ziff. II.3 des erstinstanzlichen Dispositivs (pag. 912) blieben unangefochten. Es kann integral auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 962 ff., S. 15 ff. und pag. 965 ff., S. 18 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). 11. Zu den Widerhandlungen gegen das BetmG 11.1 Vorbringen der Parteien Rechtsanwalt B.________ führt aus, die Bandenmässigkeit sei zwar zu bejahen, es fehle aber am Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit. Eine Berech- nungsmethode aufgrund der Lebenshaltungskosten sei fehlerhaft, weil die Einnah- men aus der Untervermietung der Gewerbehalle einerseits, dem legalen Geschäft mit Gärtnereiartikel andererseits, völlig unberücksichtigt geblieben seien (pag. 1084). Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, der Beschuldigte habe einen beträcht- lichen Teil seines Lebensunterhalts mit dem Verkauf von Cannabis finanziert. So sei auch dem Strafregisterauszug zu entnehmen, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit schon mehrfach mit Betäubungsmittelhandel zu tun gehabt habe. Auch in Österreich sei bereits gegen ihn und seinen Schwager ermittelt worden. Die Anlage in O.________ sei äusserst professionell aufgebaut und darauf ausge- richtet gewesen, einen erheblichen Ertrag zu generieren. Zudem habe sein Schwa- ger vermutet, dass noch weitere Anlagen geplant gewesen seien. Es sei von einer gewerbsmässigen Deliktsbegehung auszugehen (pag. 1102). 11.2 Theoretische Ausführungen Betreffend die theoretischen Ausführungen zur rechtlichen Würdigung von Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 des BetmG kann vollumfänglich auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 962 ff., S. 15 ff. der erstinstanzlichen Ent- scheidbegründung). 11.3 Subsumtion unter den Grundtatbestand von Art. 19 Abs. 1 BetmG Vorliegend hat das Beweisverfahren gezeigt, dass der Beschuldigte Hanf angebaut und eine Menge von insgesamt rund 120‘000 Gramm bzw. 120 kg Hanfblüten ge- erntet hat. Der Tatbestand des Anbaus von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. a BetmG ist somit in objektiver Hinsicht erfüllt. Die professionell gehal- tene Indooranlage wurde mit den finanziellen Mitteln des Beschuldigten (Kauf der Materialien für den Aufbau, Bezahlung für den Betrieb im Sinne der Miete der La- gerhalle und des Stroms, Beschaffung von Stecklingen und Samen) bestritten und die sich in der Indooranlage befindlichen Pflanzen gehörten ihm, weshalb auch der objektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 Bst. d und Bst. e BetmG erfüllt ist. Mindes- 27 tens einen Teil der Ernte hat der Beschuldigte an D.________ und evtl. andere Ab- nehmer verkauft. Dadurch hat der Beschuldigte auch den objektiven Tatbestand des Veräusserns von Betäubungsmitteln nach Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG erfüllt. Die bei der Hausdurchsuchung gefundenen 2‘714 Stecklinge waren ferner zweifel- los für den Anbau bestimmt und damit wurde der Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 Bst. g BetmG erfüllt. Die Voraussetzungen des subjektiven Tatbestands von Art. 19 Abs. 1 BetmG sind ohne Weiteres zu bejahen. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Er war sich der Strafbarkeit seines Handelns bewusst, zumal er bereits diverse Male we- gen Anbau von Cannabis in Strafverfahren involviert war. Der Beschuldigte hatte Kenntnis von Charakter bzw. Wirkung der Hanfblüten als Betäubungsmittel und baute den Hanf zu diesem Zweck an. 11.4 Subsumtion unter die Qualifikation der Bandenmässigkeit (Art. 19 Abs. 2 Bst. b BetmG) Durch die Formulierung von Ziff. 1.1 der Anklageschrift «Mittäter: C.________» ist erkennbar, dass einzig dieser Sachverhalt als bandenmässig begangen angeklagt wurde. In Übereinstimmung mit den (zu) kurz gehaltenen Ausführungen der Vorin- stanz bejaht auch die Kammer das unbestrittene Qualifikationsmerkmal der Ban- denmässigkeit (pag. 965, S. 18 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Der Beschuldigte handelte während der gesamten Deliktsdauer vom 1.9.2013 bis 11.2.2015 – das heisst in einem Zeitraum von rund 17 Monaten – gemeinsam mit C.________. Sie hatten eine professionelle und gut funktionierende Rollenteilung, indem der Beschuldigte primär für die Finanzierung und den (allem voran elektri- schen) Aufbau verantwortlich war, C.________ mit Stecklingen und Samen belie- ferte und diesen für seine Arbeit in der Indooranlage finanziell (inkl. Kost und Logis) entschädigte. C.________ pflegte die Hanfpflanzen vor Ort, erntete, trocknete und rüstete sie. Daraufhin übergab C.________ dem Beschuldigten die getrockneten und gerüsteten Pflanzen. Die Zusammenarbeit war intensiv und sie waren über ei- nen längeren Zeitraum ein stabiles, eingespieltes Team. Auch in subjektiver Hinsicht war sich der Beschuldigte der Zielrichtung der Ban- denmässigkeit bewusst. Er manifestierte den Willen, die Indooranlage gemeinsam mit C.________ zu betreiben und damit eine Mehrzahl von Betäubungsmitteldelik- ten zu begehen. 11.5 Subsumtion unter die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit (Art. 19 Abs. 2 Bst. c BetmG) Gemäss Anklageschrift ist davon auszugehen, dass alle vier Widerhandlungen ge- gen das BetmG als gewerbsmässig begangen angeklagt sind. Gekennzeichnet ist die so umschriebene rechtliche Einheit objektiv durch gleichartige Handlungen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind und in einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Wirft die Anklage Gewerbsmässigkeit vor, kommt es we- niger auf die Erwähnung jeder einzelnen Tathandlung in der Anklageschrift als vielmehr auf die Erkennbarkeit einer Verbrechenseinheit an (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 6B_528/2007 vom 7.12.2007 E. 2.1.5, 6B_254/2007 vom 10.8.2007 E. 3.2, 6B_451/2009 vom 23.10.2009 E. 2.2). Dies trifft vorliegend zu, zumal sämt- 28 liche deliktischen Handlungen des Beschuldigten im selben Deliktszeitraum statt- fanden und ihren Ursprung in derselben Indooranlage haben. Die Kammer kann sich auch hier dem ebenfalls zu kurz begründeten Ergebnis der Vorinstanz anschliessen (pag. 965, S. 18 der erstinstanzlichen Entscheidbegrün- dung). Gemeinsam und in Arbeitsteilung mit Schwager/Mittäter C.________ baute der Be- schuldigte eine äusserst professionell gehaltene Indooranlage auf, finanzierte diese im Wesentlichen und betrieb diese. Er besass am 11.2.2015 noch 212 Mutterpflan- zen und 2‘714 Stecklinge. Er verkaufte an D.________ und evtl. weitere Abnehmer eine unbekannte Menge Marihuanablüten und an D.________ zudem fünf Steck- linge. Die aufgebaute Organisation und die Tätigkeiten rund um die Indooranlage können als der berufliche Mittelpunkt des Beschuldigten bezeichnet werden. Auf- grund des (Zeit-)Aufwands für den Verkauf der Marihuanablüten und Stecklingen, der Menge der Pflanzen, aber vor allem auch der investierten Mittel in die In- dooranlage sowie dem daraus erzielten bzw. erzielbaren Umsatz und Ertrag, muss von einem berufsmässigen Handeln gesprochen werden. Als weiteres Element kommt hinzu, dass der Beschuldige bezweckte, mit dem Betrieb der Indooranlage und dem daraus resultierenden Verkaufserlös einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Finanzierung der recht hohen Lebenshaltungskosten seiner sechsköpfigen Fa- milie zu erzielen. Gemäss Beweisergebnis ist erstellt, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 1.9.2013 bis zum 11.2.2015 6 Ernten à insgesamt 120‘000 Gramm bzw. 120 kg Marihuanablüten erlangen konnte. Durch die Ernten hätte der Beschuldigte im Grosshandel einen Umsatz von rund CHF 780‘000.00 erzielen können. Der grosse Umsatz bzw. der erhebliche Gewinn muss allerdings effektiv erzielt, d.h. realisiert worden sein. Daran mangelt es, solange bspw. der Preis für das verkaufte Betäu- bungsmittel nicht bezahlt worden ist. Die blosse Aussicht oder Erwartung eines entsprechenden Umsatzes oder Gewinnes reicht nicht aus (FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kommentar, 3. Aufl. 2016, N. 220 zu Art. 19). Der potentielle Gewinn der Indooranlage von CHF 780‘000.00, welcher der Beschuldig- te hätte erzielen können, reicht für die Gewerbsmässigkeit alleine noch nicht aus, obwohl bereits daraus ein aufwändiges, zeitintensives und damit berufsmässiges Handeln abgeleitet werden kann. Der Beschuldigte verkaufte vom 1.9.2013 bis zum 11.2.2015 mindestens einen Teil der Ernten an D.________ und allenfalls weitere Abnehmer. Hinzu kommt der Verkauf von fünf Stecklingen, für welche der Beschul- digte je CHF 8.00 bis CHF 10.00 erhielt – einer weiteren, zwar angeklagten Hand- lung, die aber betragsmässig vernachlässigbar ist. Der Beschuldigte erzielte mit der Indooranlage einen Umsatz von mindestens CHF 100‘000.00 bzw. einen Ertrag von mindestens CHF 10‘000.00. Damit ist der erzielte Umsatz und der erzielte Er- trag nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts «gross» im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. c BetmG (vgl. BGE 129 IV 188 E. 3.1.3). Mithin ist auch die zweite Qua- lifikation des gewerbsmässigen Handelns zu bejahen und der entsprechende vor- instanzliche Schuldspruch zu bestätigen. 29 IV. Strafzumessung 12. Allgemeine Ausführungen Es kann vorab auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung und zur Gesamtstrafenbildung (Art. 49 Abs. 1 des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) verwiesen werden (pag. 967 ff., S. 20 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gelangt Art. 49 Abs. 1 StGB bei ge- werbsmässigen Delikten als Kollektivdelikten nicht zur Anwendung, da die Straf- schärfung bereits durch die Qualifizierung im besonderen Teil des StGB vorgese- hen ist. Von diesem Grundsatz ist nur abzuweichen, wenn während verschiedener, voneinander getrennter Zeitabschnitte gewerbsmässig delinquiert wurde, ohne dass den einzelnen Phasen ein umfassender Entschluss zugrunde lag und die De- liktsserien auch objektiv nicht als Einheit im Sinne eines zusammenhängenden Ge- schehens erscheinen (BGE 116 IV 121 E. 2b/aa, Urteil des Bundesgerichts 6B_207/2013 vom 10.9.2013 E. 1.3.1) Der Beschuldigte hat sich der doppelt qualifizierten – nämlich banden- und ge- werbsmässig begangenen – Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. b und Bst. c BetmG schuldig gemacht. Sämtliche Delikte betreffen den Betrieb derselben Indooranlage, beschlagen den gleichen Zeitraum und sind aus demselben wirtschaftlichen Zweck begangen worden. Zumal die bandenmässig begangene Widerhandlung gegen das BetmG einen Teil der gewerbsmässigen Tätigkeit betrifft, sind alle Delikte unmittelbar miteinander ver- bunden, weshalb vorliegend in der Delinquenz des Beschuldigten nicht von einem zeitlichen Unterbruch die Rede sein kann. Die Strafandrohung für qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG beträgt Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Trotz dem Strafmilderungsgrund von Art. 19 Abs. 3 Bst. a BetmG (Anstaltentreffen zum Anbau von Drogenhanf) sind vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Straf- rahmen zu verlassen wäre (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5). Der massgebliche (ordentli- che) Strafrahmen reicht somit von einem Jahr bis 20 Jahren Freiheitsstrafe, mit der Möglichkeit einer kombinierten Geldstrafe. Die Kammer hat wie bereits erwähnt das Verbot der reformatio in peius zu beach- ten, weshalb sie an die Maximalstrafen von 40 Monaten Freiheitsstrafe und 220 Tagessätzen Geldstrafe gebunden ist. Demgegenüber können in der Berechnung die Strafanteile für die einzelnen Delikte auch mit höheren Werten eingesetzt wer- den, als sie von der Vorinstanz verwendet wurden, denn das Verschlechterungs- verbot wirkt sich nur auf das Ergebnis, mithin das Dispositiv, des Urteils aus, nicht auf dessen Begründung (BGE 139 IV 282 E. 2.6). Bezüglich den qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG ist eine Freiheits- strafe auszusprechen (vgl. Ziff. 14 ff.). Demgegenüber erachtet auch die Kammer – in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 969, S. 22 der 30 erstinstanzlichen Entscheidbegründung) – bezüglich der Widerhandlungen gegen das AuG und das AHVG eine Geldstrafe als angezeigt. Die Strafkammern des Obergerichtes verfügen als Berufungsgericht über umfas- sende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung, doch sind die Kammern bei gleich- bleibenden Schuldsprüchen und vergleichbarer Gewichtung der übrigen Strafzu- messungsfaktoren bezüglich einer allfälligen Abweichung von der durch die Vorin- stanz festgelegten Sanktion zurückhaltend, da die erstinstanzlichen Gerichte von allen Aspekten des beurteilten Falles einen unmittelbaren Eindruck gewinnen und in bestimmten Deliktskategorien über eine reiche Praxis mit vielen Vergleichsmög- lichkeiten verfügen. Für gleiche Schuldsprüche ist daher in solchen Fällen eine Kor- rektur im Strafmass durch die Kammer nur angezeigt, wenn wesentliche Tat- oder Täterkomponenten oder Abstufungen unter Teilnehmern unberücksichtigt geblie- ben oder falsch gewürdigt worden sind oder wenn seit dem erstinstanzlichen Urteil wesentliche, die Strafzumessung beeinflussende Änderungen eingetreten sind. 13. Vorbringen der Parteien Rechtsanwalt B.________ bemängelt, die Vorinstanz habe lediglich in zwei Zeilen festgehalten, das Verschulden des Beschuldigten sei «recht erheblich» und daher sei eine Einsatzstrafe von 30 Monaten angemessen. Diese Einsatzstrafe sei im Verhältnis zu ähnlichen Fällen viel zu hoch. Gemäss FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER gelte folgender Strafzumessungsgrundsatz: «Die für den gewerbsmässigen Anbau und Vertrieb von Cannabis gesprochenen Strafen bewe- gen sich in der Praxis selbst bei (zu vermutenden bzw. hochrechenbaren) Umsät- zen im Millionenbereich eher im unteren Bereich des Strafrahmens der Qualifikati- on». Im Vergleich zur Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. pag. 1084) und der kantonalen Gerichte (pag. 1087) erweise sich die Einsatzstrafe von 30 Monaten ebenfalls als deutlich zu hoch. Vielmehr sei eine Einsatzstrafe von maximal 15 Mo- naten angemessen (pag. 1084). Die Vorinstanz habe dem damals noch nicht ab- geschlossenen Strafverfahren des Kantons Freiburg eine besondere Bedeutung beigemessen. Der Beschuldigte sei dort nur wegen einer einfachen Widerhandlung gegen das BetmG zu einer unbedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu CHF 20.00 verurteilt worden. Die Täterkomponenten würden nur zu einer leichten Erhöhung des Verschuldens führen, so dass eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten nicht überschritten werden dürfe, selbst wenn die Qualifikation der Gewerbsmäs- sigkeit wider Erwarten bejaht werden würde (pag. 1085). Betreffend Widerhandlungen gegen das AuG sei nicht berücksichtigt worden, dass der Beschuldigte seit der Einreise seines Schwagers intensiv um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit Ermächtigung zur Erwerbstätigkeit bemüht gewesen sei. Insgesamt sei daher eine Geldstrafe von 150 Strafeinheiten (30 für die Erleichte- rung des rechtswidrigen Aufenthalts und 120 für die Beschäftigung ohne Bewilli- gung) angemessen, wobei der Tagessatz auf CHF 30.00 festzulegen sei (pag. 1085). Die Generalstaatsanwaltschaft führt dagegen aus, die Vorinstanz habe das Ver- schulden des Beschuldigten ausreichend bedacht. Unter Berücksichtigung des 31 Strafrahmens von bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe, sei die Einsatzstrafe von 30 Monaten angemessen. Es sei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 135 IV 191 E. 3.1 hinzuweisen. Vorliegend sei kein Ermessensmissbrauch er- sichtlich. Daher könne der Beschuldigte mit der Auflistung anderer Urteile nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es sei zudem nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz dem Strafverfahren des Kantons Freiburg eine besondere Bedeutung beigemessen habe. Es habe sich dort um einen völlig anderen Lebenssachverhalt gehandelt und die beiden Verfahren hätten keine Berührungspunkte. Es könne daraus nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden (pag. 1103). Betreffend die Strafzumessung zu den Widerhandlungen gegen das AuG habe der Beschuldigte nicht dargetan, wie die geltend gemachten Bemühungen des Be- schuldigten ausgesehen hätten. Dies gehe auch nicht aus den Akten hervor. Die erstinstanzliche Strafzumessung sei nicht zu beanstanden (pag. 1103). Rechtsanwalt B.________ repliziert, das Verfahren in Österreich dürfe nicht zu Lasten des Beschuldigten berücksichtigt werden, zumal dieses eingestellt worden sei. Die Vorinstanz habe die gesetzlichen Anforderungen an die Strafzumessung verletzt (vgl. BGE 118 IV 14). Es sei unstatthaft, bei der Strafzumessung keine Präzedenzfälle heranzuziehen. Das Bundesgericht habe im Urteil 6P.100/2005 vom 13.1.2006 E. 3.3.2 selbst eine lange Liste von vergleichbaren Urteilen beige- zogen. Ferner habe die Vorinstanz das Doppelverwertungsverbot verletzt. Die Um- schreibungen «professionell», «planmässig», «darauf ausgelegt, mit seinen Dro- gengeschäften möglichst viel Gewinn zu erzielen» und «monetären egoistischen Beweggründen» seien Elemente der Qualifikation, weshalb sie bei der Strafzumes- sung nicht erneut hätten berücksichtigt werden dürfen. Der Ausgang des Strafver- fahrens im Kanton Freiburg spiele zudem eine wesentliche Rolle, weil der Beschul- digte bisher nur wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden sei. Eine Erhöhung aufgrund der Täterkomponenten um 10 Monate sei da- her willkürlich (pag. 1122 f.). In den Akten sei klar ersichtlich, dass sich der Beschuldigte um eine gesetzeskon- forme Regelung des Aufenthalts seines Schwagers C.________ bemüht habe. Er habe mit ihm schriftliche Arbeitsverträge abgeschlossen (pag. 483; 486), zuhanden der Behörden Lohnausweise und -abrechnungen erstellt (pag. 489 ff.), ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beim Migrationsdienst des Kantons Bern gestellt (pag. 492) und im Rahmen des Briefwechsels mit dem Migrationsdienst verschiedene Formulare ausgefüllt (pag. 500 ff.). Daher sei eine Geldstrafe von le- diglich 150 Strafeinheiten angemessen (pag. 1124). 14. Konkrete Strafzumessung für die Widerhandlungen gegen das BetmG 14.1 Vorbemerkungen Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist die Strafzumessung der Vorin- stanz nicht zu bemängeln, weil sie ihrer schriftlichen Begründung keine Referenzur- teile zu Grund legte. Denn die Strafe ist nicht nach dem Erfolg, sondern nach dem Verschulden zuzumessen. Dieses bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der Straftat und bildet damit das wesentliche Strafzumessungskriteri- um. Bei der Bestimmung der Schwere des Verschuldens hat das Gericht die Um- 32 stände der Tat zu beachten. Das Bundesgericht rügte im Urteil 6B_991/2015 vom 24.5.2016 das Vorgehen der Vorinstanz, weil sie für die Festsetzung der Einsatz- strafe von einer Referenzstrafe ausging, bei welcher die konkreten Tatumstände nicht in allen Details bekannt waren (E. 7 ff.). Die Strafzumessung ist für die jewei- lige Tat einzeln durchzuführen. Dabei kann sich das Gericht an einzelnen Urteilen orientieren, was im Hinblick auf die Gleichbehandlung der Straftäter sachgerecht sein kann (wobei die Fallumstände nie genau gleich sind). Die Gerichte sind indes- sen nicht verpflichtet, ihren schriftlichen Begründungen zwingend Referenzurteile zu Grunde zu legen (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.1). Vielmehr hat das Gericht nach Art. 50 StGB die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es muss die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben, so dass die Straf- zumessung nachvollziehbar ist (BGE 134 IV 17 E. 2.1). Der Beschwerdeführer kann mithin aus den von der Verteidigung zitierten Urteilen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Anzufügen bleibt, dass die von der Verteidigung kritisierte und aus Sicht der Kammer unzutreffende verbale Bewertung des Tatver- schulden durch die Vorinstanz als «recht erheblich» – in Relation zum vorliegend massgeblichen Strafrahmen bis 20 Jahre Freiheitsstrafe – zu einer wesentlich höheren Einsatzstrafe hätte führen müssen. Ferner ist das Doppelverwertungsverbot so lange nicht verletzt, als das Gericht die zum höheren Strafrahmen führenden Umstände innerhalb des abgeänderten Straf- rahmens nicht noch einmal als Straferhöhungsgrund berücksichtigt (BGE 141 IV 14 E. 5.4). Daraus kann jedoch noch kein Verbot entsprechender Formulierungen ab- geleitet werden, solange diese nicht zweimal erhöhend berücksichtigt werden. 14.2 Tatkomponenten 14.2.1 Objektives Tatverschulden (objektive Tatschwere) Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4). Dabei sind bei der Strafzumessung unter vielen verschiedenen rele- vanten Faktoren die Gefährlichkeit der Droge sowie die Betäubungsmittelmenge zu beachten. Der genauen Menge der gehandelten bzw. hergestellten Drogen und der Höhe der dabei umgesetzten Beträge kommt jedoch zumindest dann eine geringe- re Bedeutung zu, wenn die Grenze zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz weit überschritten ist (Urteil des Bundesgerichts 6S.463/2006 vom 3.1.2007 E. 5). Der Beschuldigte betrieb während knapp 17 Monaten eine Indooranlage mit ca. 1‘200 Marihuanapflanzen, 212 Mutterpflanzen und zuletzt 2‘174 Stecklingen von THC-reichen Hanfsorten. Er erzielte 6 Ernten mit insgesamt 120 kg THC- reichem Cannabis. Der Beschuldigte baute die Marihuanapflanzen nicht nur an, sondern finanzierte die Anlage im grossen Stil, besass eine grosse Menge Marihu- anapflanzen und verkaufte schliesslich einen Teil seiner Ernte und Stecklinge. Er handelte nicht nur bandenmässig, sondern auch gewerbsmässig. Die Mehrfach- qualifikation wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Zu berücksichtigen ist, dass Hanf nicht mit anderen, gefährlicheren Drogen gleich- gesetzt werden kann, handelt es sich beim Cannabis doch um eine sogenannt 33 «weiche» Droge. Dennoch ist diese Droge nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts nicht unbedenklich (BGE 117 IV 314 E. 2g/aa, vgl. auch Urteile des Bun- desgerichts 2C_933/2014 vom 29.1.2015 E. 4.3.2, 1B_43/2010 vom 22.3.2010 E. 3.3 und 6S.463/2006 vom 3.1.2007 E. 5). Betreffend die Art und Weise der Herbeiführung und der Verwerflichkeit des Han- delns wird berücksichtigt, dass der Beschuldigte eine äusserst professionell geführ- te Indooranlage hatte, mit welcher eine Ernte von jeweils 1‘200 Pflanzen gleichzei- tig möglich war. Er züchtete Mutterpflanzen, weshalb er nicht ausschliesslich vom Markt für den Verkauf von Setzlingen oder Samen angewiesen war. Der Beschul- digte hat sich der Anlage mit Hilfe von C.________ zeitlich und finanziell intensiv gewidmet. Die Indooranlage bestand aus Infrastrukturen, welche einen systemati- schen Anbau zuliessen (regulierbare Beleuchtungsanlagen, Belüftungssysteme, Düngemittel etc.). Befremdend wirkt, dass der Beschuldigte seinen Schwager C.________ in die illegale Tätigkeit miteinbezog, was jedoch bereits durch das Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit abgegolten wird. Der Beschuldigte gab die illegale Tätigkeit nicht freiwillig auf, sondern wurde erst durch das Eingrei- fen der Polizei gestoppt. Er ging mit Abnehmer D.________ relativ raffiniert vor, in- dem er eine codierte Sprache verwendete und den Getränkehandel als Tarnung vorschob. Das objektive Tatverschulden ist insgesamt – in Relation zum sehr weiten Straf- rahmen bis 20 Jahre Freiheitsstrafe – noch als leicht zu bezeichnen bzw. eine Stra- fe sicher noch im unteren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln. 14.2.2 Subjektives Tatverschulden (subjektive Tatschwere) Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Er handelte aus egoistischen Mo- tiven und bezweckte mit der illegalen Tätigkeit finanzielle Vorteile, was allerdings mit der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit und der damit verbundenen Erweite- rung des Strafrahmens bereits berücksichtigt ist. Es sind keine Gründe dafür er- sichtlich, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, sich rechtskonform zu verhalten. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich neutral aus. 14.2.3 Verschuldensunabhängige Tatkomponente Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten unter anderem wegen Anstaltentref- fens zum Anbau von Drogenhanf, weil bei der Hausdurchsuchung vom 11.2.2015 2‘714 Stecklinge THC-reicher Hanfsorten aufgefunden wurden, welche nicht mehr angepflanzt wurden, aber unbestrittenermassen dafür bestimmt waren. Beim An- staltentreffen handelt es sich gemäss Art. 19 Abs. 3 Bst. a BetmG um einen fakul- tativen Strafmilderungsgrund, mit welchem dem Umstand Rechnung getragen wird, dass der letzte entscheidende Schritt zu einer Rechtsverletzung noch nicht ge- macht worden ist, weil die Drogen nicht in Umlauf gebracht wurden (vgl. BBl 2006 8573, S. 8613). Vorliegend ist es allerdings nicht dem Beschuldigten zuzurechnen, dass es nur beim Anstaltentreffen blieb. Der Anbau der Stecklinge THC-reicher Hanfsorten wurde einzig durch die polizeiliche Hausdurchsuchung vom 11.2.2015 und die nachfolgende Beschlagnahme bzw. die Inhaftierung des Beschuldigten verhindert. Im Vergleich zu den üblicherweise gleichzeitig angebauten Marihuana- pflanzen (1‘200) handelte es sich bei den 2‘714 Stecklingen um eine deutlich höhe- 34 re Menge. Es rechtfertigt sich daher unter diesem Titel nur eine geringe Reduktion der Strafe. 14.2.4 Konkrete Einsatzstrafe Das Gesamt-Tatverschulden ist – im Verhältnis zum sehr weiten Strafrahmen von einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe – als noch leicht zu bezeichnen und führt zu einer Einsatzstrafe im unteren Drittel des Strafrahmens, welches bis rund 6 Jahre oder 72 Monaten Freiheitsstrafe reicht. Eine Einsatzstrafe von 30 Monaten, wie von der Vorinstanz festgesetzt, liegt im Bereich von 1/8 des Strafrahmens und erscheint unter den vorliegenden Tatumständen, insbesondere der Mehrfachquali- fikation und der Drogenmenge, angemessen. Die Grössenordnung der Einsatzstrafe erscheint auch mit Blick auf das konnexe rechtskräftige Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 17.12.2015 betreffend C.________ als sachgerecht (vgl. amtliche Akten RG EO, PEN 15 274), welches aufgrund des Geständnisses von Mittäter/Schwager C.________ nach der Verfahrenstrennung in einem separaten abgekürzten Verfahren ergangen ist. C.________ wurde wegen der von ihm zugestandenen Delikte wie folgt verurteilt: wegen der vorab interessierenden gewerbs- und bandenmässig begangenen quali- fizierten Widerhandlungen gegen das BetmG (in der Zeit vom 1.9.2013 bis 11.2.2015 durch Anbau und Produktion von Drogenhanf in der Indooranlage, ge- meinsam mit dem hier beschuldigten A.________) zu einer unbedingten Freiheits- strafe von 24 Monaten und wegen Widerhandlung gegen das AuG (begangen in der Zeit vom 1.5.2012 bis 30.4.2014 durch illegalen Aufenthalt und illegale Er- werbstätigkeit) zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.00 sowie wegen Konsumwiderhandlungen gegen das BetmG (mehrfach begangen in der Zeit vom 18.12.2012 bis 11.2.2015) zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00. Ferner kann vergleichsweise auch auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 13 134 vom 7.8.2014 hingewiesen werden. Der Beschuldigte wurde we- gen gewerbsmässig begangenen Widerhandlungen gegen das BetmG zu einer be- dingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Neben dem Verkauf von rund 960 Hanfstecklingen war der Anbau, der Verkauf und das in Verkehr bringen von ca. 48.5 kg Hanfblüten zu beurteilen. Der Beschuldigte betrieb vier Hanfindooran- lagen (à jeweils 90 bis maximal 200 Pflanzen) und erntete daraus insgesamt 48.5 kg Hanfblüten. Der Umsatz während mehrerer Jahre belief sich auf insgesamt ca. CHF 275‘100.00. Für die objektive Tatschwere wurde eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten ausgesprochen. Eine Reduktion auf 20 Monate erfolgte einzig auf- grund des umfassenden Geständnisses des Beschuldigten, welches die Ermittlun- gen weitreichend unterstützte (Entdeckung weiterer Hanfindooranlagen). Im Unter- schied zum vorliegenden Fall lag keine Mehrfachqualifikation vor. Ferner war die geerntete Menge Hanfblüten und die Grösse der Indooranlagen im Vergleich zum vorliegenden Fall erheblich geringer. 35 14.3 Täterkomponenten Die Vorinstanz führte zu den Täterkomponenten Folgendes aus (pag. 971 f., S. 24 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung): 3.4.1. Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte wurde am ________ geboren. Er wuchs mit seinen vier Geschwistern in U.________ auf. Nach seiner Schulzeit absolvierte er eine Lehre als Müller in U.________. Ansch- liessend liess er sich in V.________ zum Maurer ausbilden. Auf diesem Beruf arbeitete der Beschul- digte offenbar einige Jahre (pag. 205). Der Strafregisterauszug zeigt diverse Vorstrafen des Beschuldigten. So wurde er am 12.07.2006 vom Gerichtskreis VI Signau-Trachselwald wegen Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschil- dern zu einer Busse von CHF 1'500.00 verurteilt. Am 30.05.2007 erfolgte eine Verurteilung des Un- tersuchungsrichteramtes II Emmental-Oberaargau wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen à CHF 30.00. Der Gerichtskreis VI Signau-Trachselwald ver- urteilte den Beschuldigten am 20.05.2008 wegen Vergehen gegen das BetmG, Fahrens ohne Füh- rerausweis trotz Entzug, Übertretung der Verkehrsregelnverordnung und Übertretung der National- strassenabgabe-Verordnung zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen à CHF 30.00 sowie einer Busse von CHF 500.00. Am 02.12.2011 erfolgte schliesslich eine Verurteilung der Staatsanwaltschaft Solo- thurn wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, Übertretungen des BetmG sowie Fahrens oh- ne Führerausweis oder trotz Entzug zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à CHF 30.00, wobei da- von 40 Tage bedingt und 40 Tage unbedingt ausgesprochen wurden, bei einer Probezeit von drei Jahren (pag. 879 f.). […] Der Beschuldigte ist verheiratet und hat insgesamt fünf Kinder (eines aus ei- ner früheren Beziehung und vier mit seiner jetzigen Ehefrau). Der Beschuldigte ist seinen Aussagen zufolge Member auf Probe bei den S.________ (Gruppe) (pag. 212 Z. 392). […] Diese Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend. Im Strafverfahren des Kantons Freiburg (Nr. 501 15 141+412) ist zwischenzeitlich das oberinstanzliche Urteil er- gangen. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 28.11.2016 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig gesprochen. Er wurde zu einer unbedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen verurteilt (vgl. Ak- ten FR, pag. 1035 f.). Die Verurteilung zu einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz des Strafgerichts des Sensebezirks vom 26.5.2015 wurde durch das Kantonsgericht wegen Verletzung des Anklageprinzips aufgeho- ben (vgl. Akten FR, pag. 1048 ff.). Von den drei eingetragenen Vorstrafen des Beschuldigten betreffen zwei Wider- handlungen gegen das BetmG, die beide im Zusammenhang mit Cannabis standen (vgl. pag. 1024). Die unbedingten Geldstrafen vom 20.5.2008 (Gerichtskreis VI Si- gnau-Trachselwald, Langnau i.E.) und 2.12.2011 (Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn) hielten den Beschuldigten offensichtlich nicht davon ab, erneut im Zu- sammenhang mit Cannabis zu delinquieren. Im Gegenteil, er erweiterte seine delik- tische Tätigkeit immer mehr, bis sie vorliegend schliesslich zu einer qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG führte. Zwischenzeitlich wurde er mit Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 28.11.2016 nochmals wegen Widerhandlungen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Im Rahmen des Strafverfahrens des Kantons Freiburg erfolgte am 23.11.2011 eine Hausdurchsuchung (vgl. pag. 739). 36 Dennoch delinquierte der Beschuldigte weniger als zwei Jahre später erneut, in- dem er wiederum illegal Marihuana produzierte. Insgesamt wirken sich die Vorstra- fen und das daran anschliessende Verhalten des Beschuldigten – entgegen der Auffassung der Verteidigung – deutlich straferhöhend aus, auch wenn der Be- schuldigte bisher noch nicht zu qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG verurteilt wurde. Das Verhalten nach den vorliegend zu beurteilenden Taten gibt zu keinen beson- deren Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigte verweigerte zwar mehrheitlich seine Aussagen oder bestritt die Vorwürfe; dazu passend, hat er auch keinerlei Reue oder Einsicht gezeigt. Dies ist jedoch sein gutes Recht und kann nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt werden, allerdings kann bei fehlendem Geständnis auch nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. So führte er u.a. aus: «Etwas, das man seit 15 Jahren aufgebaut hat, lasse ich nicht wegen einer Gesetzesänderung sein. Dieser Bereich ist heikel, das ist mir klar» (pag. 201, Z. 107 f.). Sein Verhalten in den Anstalten Witzwil war lange Zeit nicht zu beanstanden (pag. 1021 f.). Zwi- schenzeitlich hat sich sein Verhalten allerdings verschlechtert, so dass eine Verle- gung in das Regionalgefängnis Thun notwendig wurde (vgl. pag. 1138 ff.; pag. 1143 ff.). Das Verhalten nach der Tat und während laufendem Strafverfahren ist trotzdem insgesamt noch als neutral zu bewerten. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist gemäss Kriterien des Bundesge- richts nicht als erhöht einzuschätzen. Einzig der Umstand, eine Freiheitsstrafe ver- büssen zu müssen, reicht hierfür nicht aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_748/2012 vom 13.6.2013 E. 5.4). Auch die Vaterschaft von mehreren Kindern ist allein kein Grund für eine erhöhte Strafempfindlichkeit (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_738/2014 vom 25.2.2015 E. 3.4). Ausserordentliche Umstände, welche für eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten sprechen würden, liegen damit nicht vor. Die Täterkomponenten führen im Ergebnis zu einer deutlichen Erhöhung der Ein- satzstrafe. Die Kammer erachtet die von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung der Freiheitsstrafe um 10 Monate als angemessen. 14.4 Konkrete Strafe Nach dem Gesagten resultiert eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten. Ein bedingter oder teilbedingter Vollzug fällt vorliegend bereits formell ausser Betracht (vgl. Art. 42 f. StGB e contrario). Der Beschuldigte befindet sich seit dem 11.2.2015 in Haft (vgl. pag. 11). Am 14.1.2016 begann die Sicherheitshaft und seit dem 29.7.2016 befindet sich der Be- schuldigte im vorzeitigen Strafvollzug (vgl. pag. 938 ff.; pag. 943). Die Untersu- chungs- und Sicherheitshaft im Umfang von 534 Tagen (bis und mit 28.7.2016) sowie die Dauer des bisherigen vorzeitig angetretenen Strafvollzugs sind dem Be- schuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen (vgl. Art. 51 StGB). 37 15. Konkrete Strafzumessung für die Widerhandlungen AuG und AHVG 15.1 Vorbemerkungen Art. 116 und Art. 117 AuG sehen als Strafandrohung Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor, Art. 87 AHVG hingegen einzig eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen. Wie bereits ausgeführt, erachtet die Kammer eine Geldstrafe vorliegend als angemessen, zumal der Beschuldigte betreffend Widerhandlungen gegen das AuG und AHVG nicht vorbestraft ist. Das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB findet folglich Anwendung. Die Kammer erachtet die Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung vorlie- gend als schwerstes Delikt, weshalb hierfür die Einsatzstrafe festzulegen ist. 15.2 Zur Widerhandlung gegen das AuG (Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung) Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältin- nen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) sehen für die Beschäftigung von Aus- ländern ohne Bewilligung nach Art. 117 Abs. 1 AuG mit einer Dauer von über 12 Monaten eine Strafe ab 120 Strafeinheiten vor (S. 29 VBRS-Richtlinien, Stand 1.7.2015). Vorliegend beschäftigte der Beschuldigte seinen Schwager C.________, der aus der Slowakei stammt, ohne dass dieser im Besitz einer Arbeitsbewilligung gewesen ist. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist nicht ersichtlich, dass sich der Beschuldigte intensiv um eine Bewilligung für C.________ bemüht hätte. Zwar wurden effektiv Arbeitsverträge ausgestellt (pag. 483 ff.) und Lohnabrechnungen bzw. ein Lohnausweis erstellt (pag. 489 ff.). Der Beschuldigte bestätigte zu Handen der Einwohnergemeinde zudem die Beschäftigung von C.________ (pag. 507). C.________ führte allerdings aus, der Beschuldigte habe sich nie um die Angele- genheiten gekümmert (pag. 236, Z. 60 f.). Ausserordentliche Aufwendungen oder ein direkter Kontakt zwischen dem Beschuldigten und den Behörden fanden nicht statt bzw. sind nicht dokumentiert. Der Beschuldigte musste weder besonders raffi- niert vorgehen, noch war eine vorgängige Planung notwendig. Durch die Ver- wandtschaft mit C.________ und der bereits in Österreich gelebten Zusammenar- beit ergab sich das illegale Arbeitsverhältnis wie von selbst. Das objektive Tatver- schulden liegt insgesamt noch im leichten Bereich. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Motiven. Dem Beschuldigten kam allerdings die Bereitschaft von C.________ entgegen bzw. gerade recht. Das Beherbergen (vgl. Ziff. 15.3 hiernach) erleichterte zudem die In- anspruchnahme seiner Arbeitskraft. Insofern liegt auch ein zumindest teilweises Ausnützen der Situation von Schwager C.________ vor, was sich leicht verschul- denserhöhend auswirkt. Die Kammer erachtet – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – eine Einsatzstrafe von 160 Strafeinheiten als angemessen. 38 15.3 Zur Widerhandlung gegen das AuG (Erleichterung des rechtswidrigen Auf- enthalts) Die VBRS-Richtlinien sehen für die Erleichterung des rechtwidrigen Aufenthaltes nach Art. 116 Abs. 1 Bst. a AuG eine Strafe von 20 bis 60 Strafeinheiten vor (S. 29 VBRS-Richtlinien, Stand 1.7.2015). C.________, der aus der Slowakei stammt, war nicht im Besitz einer Aufenthalts- bewilligung. Der Beschuldigte nahm seinen Schwager C.________ bei sich zu Hause in der Familienwohnung auf und erleichterte diesem damit den rechtswidri- gen Aufenthalt in der Schweiz, zumal C.________ dadurch weder in ein Hotel ge- hen noch sich auf dem Wohnungsmarkt bewerben musste. Auch hier musste der Beschuldigte nicht mit einer besonderen Planung oder Vorbereitung vorgehen. Er nahm C.________ bei sich zu Hause auf. Das objektive Tatverschulden liegt daher im leichten Bereich. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Ihm kam die Hilfe von C.________ ge- rade recht und das Beherbergen erleichterte auch die Inanspruchnahme seiner Ar- beitskraft (vgl. Ziff. 15.2 hiervor). Die Kammer erachtet die von der Vorinstanz vorgenommene Straferhöhung von asperiert 50 Strafeinheiten als angemessen. 15.4 Zur Widerhandlung gegen das AHVG Für die Zweckentfremdung von abgezogenen Arbeitnehmerbeiträgen bis CHF 20‘000.00 nach Art. 87 Abs. 3 AHVG sehen die VBRS-Richtlinien eine Strafe bis 35 Strafeinheiten vor (S. 34 VBRS-Richtlinien, Stand 1.7.2015). Der Beschuldigte entfremdete die abgezogenen Arbeitnehmerbeiträge während 21 Monaten ihrem Zweck. Er schickte die entsprechenden Lohnausweise trotz Mah- nungen und Ordnungsbussen nicht an die Ausgleichskasse und leitete die C.________ vom Lohn abgezogenen Arbeitnehmerbeiträge nicht weiter. Dieses Verhalten gegenüber dem eigenen Schwager wirkt befremdend und stellt ein weite- res Element des Ausnützens dar. Das objektive Tatverschulden liegt mit Blick auf den Strafrahmen dennoch im leichten Bereich, zumal der zweckentfremdete Betrag lediglich CHF 3‘937.50 betrug (vgl. pag. 508, Berechnung für 21 Monate). Auch hier wirkt sich das subjektive Tatverschulden durch das vorsätzliche Handeln aus rein egoistischen, finanziellen Motiven neutral auf die Strafe aus. Die Kammer erachtet auch hier die von der Vorinstanz vorgenommene Strafer- höhung von asperiert 10 Strafeinheiten als angemessen. 15.5 Täterkomponenten Es kann auf die Ausführungen unter Ziff. 14.3 hiervor verwiesen werden. Die Täter- komponenten wirken sich für diese Vergehen neutral aus, zumal der Beschuldigte bezüglich der Widerhandlungen gegen das AuG und das AHVG nicht einschlägig vorbestraft ist. 39 15.6 Konkrete Strafe Nach dem Gesagten resultiert eine Geldstrafe von total 220 Tagessätzen. Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3‘000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte befindet sich aktuell in Haft und erzielte zuvor kein geregeltes, legales Einkommen. Er hat keine Erspar- nisse und hat für seine sechsköpfige Familie zu sorgen. Entsprechend erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (vgl. pag. 973, S. 26 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung) einen Tagessatz in der Höhe von CHF 30.00 als angemessen. Eine Erhöhung des Tagessatzes wäre zudem wegen des Verbots der reformatio in peius auch gar nicht möglich. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Bei der Berechnung der Fünfjahresfrist sind einzig der Zeitpunkt der Verurteilung und jener der neuen Tat massgebend (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 95 zu Art. 42). Der Beschuldigte wurde am 2.12.2011 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (Eröffnung am 8.12.2011) zu einer teilbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen, davon 40 Tagessätze bedingt vollziehbar, verurteilt (pag. 1025). Bis zur vorliegenden Delinquenz ab dem 1.9.2013 war die fünfjährige Frist noch nicht vorüber. Allerdings betrug die Gelds- trafe weniger als 180 Tagessätzen, weshalb die Überprüfung der Legalprognose nach Art. 42 Abs. 1 StGB zu erfolgen hat. In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt (BGE 134 IV 5; BGE 134 IV 117). Eine günstige Prognose wird folglich vermutet, doch kann diese Vermutung widerlegt werden. Bei der Prognosestellung, das heisst bei der Einschätzung des Rückfallri- sikos, ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Zu beachten sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gülti- ge Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (HUG, in: Donatsch (Hrsg.), StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, N. 6 f. zu Art. 42). Der Beschuldigte ist bezüglich der fraglichen Vergehen nicht einschlägig vorbe- straft. Seine bisherige Delinquenz betraf Widerhandlungen gegen das BetmG und gegen das Strassenverkehrsgesetz. Die Widerhandlungen gegen das AuG und AHVG sind zwar in einem engen sachlichen Zusammenhang mit den Widerhand- 40 lungen gegen das BetmG erfolgt – Schwager C.________ wohnte beim Beschul- digten und arbeitete für ihn in der Indooranlage. Zumindest die Widerhandlungen gegen das AuG sind allerdings an die Person des Schwagers C.________ als aus- ländischer Staatsangehöriger geknüpft. Es kann nicht leichthin angenommen wer- den, dass der Beschuldigte ohne die gleiche oder eine ähnliche Situation nochmals entsprechend delinquieren würde. Auch in Anbetracht der Tatsache, dass für die Widerhandlungen gegen das BetmG eine lange unbedingte Freiheitsstrafe ausge- sprochen wird und dass die mit Geldstrafen sanktionierten Vorstrafen weit zurück- liegen, sind keine zwingenden Gründe ersichtlich, dem Beschuldigten in diesem andern Deliktsbereich den bedingten Vollzug der Geldstrafe zu verwehren – entge- gen den Ausführungen der Vorinstanz, für welche hier kurzum «ein bedingter Voll- zug nicht opportun» schien (vgl. pag. 793 f, S. 26 f. der erstinstanzlichen Ent- scheidbegründung). Diese Strafenkombination entspricht auch dem gegenüber Mit- täter/Schwager C.________ ausgefällten Urteil (für die gleichen Deliktskategorien). Die Probezeit ist auf 2 Jahre festzusetzen. V. Widerrufsverfahren 16. Rechtskraft Die das Widerrufsverfahren des Urteils der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 2.12.2011 betreffenden Regelungen sind in Rechtskraft erwachsen (Ziff. III des erstinstanzlichen Dispositivs, pag. 913; vgl. erstinstanzliche Entscheidbegründung pag. 974 f.). VI. Kosten und Entschädigung 17. Zu den Verfahrenskosten 17.1 Für das erstinstanzliche Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die be- schuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskos- ten von insgesamt CHF 32‘139.85, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 21‘522.50 und Auslagen von CHF 10‘617.35 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 32‘139.85 vollumfänglich zu bezahlen. 17.2 Für das oberinstanzliche Verfahren Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden für das obe- rinstanzliche Verfahren auf CHF 3‘000.00 festgelegt (vgl. Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12). Hinzu kommen Auslagen in der 41 Höhe von CHF 6‘970.75 für die Lagerungskosten der W.________ AG betreffend Einlagerung des sichergestellten Materials (vgl. pag. 1135 ff.). Oberinstanzlich ist der Beschuldigte als vollumfänglich unterliegend zu bezeichnen, weshalb ihm die vollen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 9'970.75 auf- zuerlegen sind. Eine Ausscheidung von Verfahrenskosten für die nunmehr bedingt ausgesprochene Geldstrafe ist nicht gerechtfertigt. 18. Zur amtlichen Entschädigung 18.1 Für das erstinstanzliche Verfahren Erstinstanzlich machte Rechtsanwalt B.________ mit der Honorarnote vom 14.6.2016 eine Entschädigung von insgesamt CHF 15‘536.55 (52 Stunden und 30 Minuten à CHF 200.00, ausmachend 10‘500.00, zzgl. Auslagen von insgesamt CHF 2‘110.70 [CHF 1‘129.80 für Porti und Telefonkosten, CHF 980.90 für Reise- kosten], Reisezuschlag von CHF 1‘775.00 sowie MwSt. von CHF 1‘150.85) geltend (pag. 905 ff.). Soweit überprüfbar, erachtet die Kammer den geltend gemachten, von der Vorin- stanz zugesprochenen und unbestritten gebliebenen recht hohen Verteidigungs- aufwand von total CHF 15‘536.55 fallbezogen noch als angemessen. Rechtsanwalt B.________ macht, als amtlicher Verteidiger, keinen vollen Stundenansatz geltend, weshalb kein nachforderbarer Betrag festzusetzen ist. 18.2 Für das oberinstanzliche Verfahren Oberinstanzlich macht Rechtsanwalt B.________ gestützt auf die Honorarnote vom 4.4.2017 eine Entschädigung von insgesamt CHF 5‘170.25 geltend (21 Stunden und 30 Minuten à CHF 200.00, ausmachend CHF 4‘300.00, zzgl. CHF 250.00 Rei- sezuschlag, CHF 237.25 Auslagen und CHF 383.00 MwSt.; pag. 1125 f.). Die Höhe des geltend gemachten Honorars für den oberinstanzlichen Verteidi- gungsaufwand erscheint ebenfalls noch angemessen und Rechtsanwalt B.________ wird mit CHF 5‘170.25 entschädigt. Rechtsanwalt B.________ macht, als amtlicher Verteidiger, keinen vollen Stundenansatz geltend, weshalb auch obe- rinstanzlich kein nachforderbarer Betrag festzusetzen ist. VII. Verfügungen 19. Zu den Beschlagnahmungen Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öf- fentliche Ordnung gefährden (Art. 69 StGB). Entsprechend wurden die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien sowie weitere Gegenstände nach Ziff. V.2 des erstinstanzlichen Dispositivs «zur Vernich- tung eingezogen, soweit sie dem Beschuldigten nicht bereits herausgegeben wor- den sind» (pag. 915 ff.). Die Gegenstände nach Ziff. V.3 und Ziff. V.4 des erstin- 42 stanzlichen Dispositivs (pag. 918) sind dagegen dem Beschuldigten als Berechtig- tem nach Eintritt der Rechtskraft bzw. nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zurückzu- geben. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögens- werten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wie- derherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden. Sinn und Zweck der Bestimmung ist es, zu verhindern, dass der Täter im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleibt (BGE 125 IV 4 E. 2aa). Die Einziehung beruht auf dem Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2012 vom 18.4.2013 E. 5.3). Der nach Ziff. V.5 des erstinstanzlichen Dispositivs (pag. 918) beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 6‘866.85 wird in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit den erstinstanzlichen Verfahrenskosten verrechnet. 20. DNA und übrige erkennungsdienstlich Daten Beim Beschuldigten wurde ein DNA-Profil erstellt und biometrisch erkennungs- dienstliche Daten angelegt (pag. 641 f.). Beim Vollzug einer Freiheitsstrafe löscht das Bundesamt das DNA-Profil 20 Jahre nach der Entlassung aus der Freiheitsstrafe. Dementsprechend ist die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) sowie der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der Frist bzw. nach Voll- zug der Freiheitsstrafe durch die zuständige Behörde einzuholen (Art. 16 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-ProfilG; SR 363]; Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biome- trischer erkennungsdienstlicher Daten [SR 361.3]). 43 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kolle- gialgericht) vom 15.6.2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, angeblich begangen in der Zeit vom 1.10.2014 bis zum 11.2.2015 in M.________ und N.________ (Ziff. 3 AKS); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrens- kosten. 2. A.________ schuldig erklärt wurde 2.1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach und qualifiziert begangen (vgl. Ziff. II.1 hiernach): 2.1.1. am 11.2.2015 in O.________ durch Besitz von 212 Mutterpflanzen THC- reicher Hanfsorten und 2‘714 Stecklingen THC-reicher Hanfsorten sowie Anstaltentreffen zum Anbau von Drogenhanf (Ziff. 1.2 AKS); 2.1.2. in der Zeit vom 1.9.2013 bis zum 11.2.2015 in P.________ durch Verkauf von fünf Stecklingen THC-reicher Hanfsorten an D.________ zum Preis von CHF 8.00 bis CHF 10.00 pro Stück (Ziff. 1.4 AKS); 2.2. der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, begangen in der Zeit vom 15.4.2012 bis zum 30.4.2014 in M.________, N.________ und O.________ durch Beschäftigen eines Ausländers ohne Bewilligung und Erleichtern des ille- galen Aufenthalts (Ziff. 2 AKS); 2.3. der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung, begangen in der Zeit von anfangs 2013 bis zum 30.9.2014 in M.________ und N.________ (Ziff. 4 AKS). 3. A.________ im Widerrufsverfahren der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 2.12.2011 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 30.00 gewährte be- dingte Vollzug nicht widerrufen, die Probezeit um ein Jahr verlängert und die dies- bezüglichen Verfahrenskosten von CHF 300.00 ihm zur Bezahlung auferlegt wur- den. 44 II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach und banden- und gewerbsmässig begangen (vgl. Ziff. I.2 hiervor): 1.1. in der Zeit vom 1.9.2013 bis zum 11.2.2015 in N.________ und O.________, gemeinsam mit C.________, durch Finanzierung, Aufbau und Betrieb einer In- dooranlage zwecks Anbau und Produktion betäubungsmittelfähiger Hanfpflan- zen (Ertrag ca. 120 kg konsumfähige Marihuanablüten; Ziff. 1.1 AKS); 1.2. in der Zeit vom 1.9.2013 bis zum 11.2.2015 in P.________, begangen durch Verkauf und Abgabe einer unbekannten Menge Marihuanablüten an D.________ und evtl. weitere Abnehmer (Ziff. 1.3 AKS). und wird aufgrund dessen sowie der rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.2.1 bis Ziff. I.2.3 hiervor in Anwendung von Art. 34, 40, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 51 StGB 19 Abs. 1 Bst. a, c, d, e, g, 19 Abs. 2 Bst. b, c und 19 Abs. 3 Bst a BetmG 116 Abs. 1 Bst. a, 117 Abs. 1 AuG 87 AHVG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten; unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 534 Tagen (vom 11.2.2015 bis 28.7.2016) und mit vorzeitigem Strafantritt am 29.7.2016. 2. Zu einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 6‘600.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre fest- gesetzt. 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 32‘139.85. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden mit dem beschlagnahmten Geldbetrag von CHF 6‘866.85 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO; vgl. Ziff. III.6 hiernach). 4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 9'970.75. 45 III. Weiter wird verfügt: 1. A.________ verbleibt im vorzeitigen Strafvollzug. 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wird für das erst- und oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 52.50 200.00 CHF 10'500.00 Reisezuschlag CHF 1'775.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 2'110.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 14'385.70 CHF 1'150.85 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 15'536.55 Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 21.50 200.00 CHF 4'300.00 Reisezuschlag CHF 250.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 237.25 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'787.25 CHF 383.00 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5'170.25 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 20‘706.80 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien sowie folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen, soweit sie A.________ nicht bereits herausge- geben worden sind (Art. 69 StGB):  Waage (Ass.-Nr. 3);  Drehtabak-Päckli Pucblo mit Haschisch (Ass.-Nr. 4);  Plastiksäcke und Vakuumiergerät (Ass.-Nr. 11);  Wärmelampen (Ass.-Nr. 12);  Wasserpfeife (Ass.-Nr. 15);  Revolver mit Etui (Ass.-Nr. 27);  Kiste mit Wärmelampen (Ass.-Nr. 28);  Graue Plastikkiste mit diversem Labormaterial (Ass.-Nr. 29);  Schachtel mit Labormaterial und Wasserpumpe (Ass.-Nr. 30);  Belüfter (Ass.-Nr. 31);  Zusatzblätter für Materialraum (Ass.-Nr. 32);  2 Bongs, 2 Fläschchen, 1 USB-Stick (Ass.-Nr. 39);  Offerte Hanföl (Ass.-Nr. 40);  Plastikkiste schwarz mit Hanf (Ass.-Nr. 41);  Listen mit Waffen (Ass.-Nr. 43); 46  Rambo-Messer (Ass.-Nr. 45);  Policekiste Alu-Behälter;  Rolekiste, div. Flaschen Düngmittel;  Kiste grün, div. Alu-Behälter;  2 Holzkisten mit Düngmaterial;  Kartonkiste mit Düngeranleitungen;  Kartonkisten mit Hanfölfläschchen;  3 schwarze Plastikkanister;  Kartonschachtel, diverse Bongs;  3 Kanister mit grüner Flüssigkeit;  Kartonkiste mit diversen Tabakartikeln;  Kartonkiste mit diversem Zubehör: Thermometer etc.;  2 Kartonkisten mit Bongs und Verdampfer;  8 Kanister mit grüner Flüssigkeit;  8 weisse Kanister mit PH;  19 Kanister Topmax;  1 Kartonkiste mit diversen Alu-Behältern;  20 Alu-Behälter in verschiedenen Grössen;  11 Kanister mit FloraBloom;  10 grüne Kanister mit Hydro/AqueVega;  Plastiksack schwarz Kallesatzpresse;  Kartonkiste mit 5 Flaschen Clonex;  84 Pflanzen MD2 à ca. 90 cm (Ass.-Nr. C1);  26 Pflanzen MD 2 à ca. 140 cm (Ass.-Nr. C2);  26 Pflanzen MD 1 à ca. 140 cm (Ass.-Nr. C3);  26 Pflanzen MD1 à ca. 140 cm (Ass.-Nr. C4);  99 Setzlinge à ca. 10 cm (Ass.-Nr. C5);  1 Pflanze, ca. 35 cm, Bubble Kush 2 (Ass.-Nr. C6);  1 Pflanze, ca. 10 cm, Bubble Kush 2 (Ass.-Nr. C7);  1 Pflanze, ca. 20 cm, Paudcea (Ass.-Nr. C8);  1 Pflanze, ca. 30 cm, Paudcea (Ass.-Nr. C9);  1 Pflanze, ca. 40 cm, Paudcea (Ass.-Nr. C10);  1 Pflanze, ca. 70 cm, Paudcea (Ass.-Nr. C11);  6 Pflanzen, à ca. 50 cm, Super Skunk (Ass.-Nr. C12);  1 Pflanze, ca. 120 cm, Mapel Leaf ML3 (Ass.-Nr. C13);  1 Pflanze, ca. 110 cm, Cherry Grapefruit (Ass.-Nr. C14);  18 Pflanzen à ca. 120 cm, GR (Ass.-Nr. C15);  1 Pflanze, ca. 120 cm, Mapel Leaf, Indica 1 (Ass.-Nr. C16);  1 Pflanze, ca. 120 cm, Grapefruit (Ass.-Nr. C17);  1 Pflanze, ca. 100 cm, Amnesia Lemon AL (Ass.-Nr. C18);  15 Pflanzen à ca. 120 cm, AL (Ass.-Nr. C19);  Harasse mit 126 Stecklingen, AL. 7.2. (Ass.-Nr. D1);  Harasse mit 126 Stecklingen, AL 7.2. (Ass.-Nr. D2);  Harasse mit 126 Stecklingen, GR 7.2. (Ass.-Nr. D3);  Harasse mit 126 Stecklingen, GR 10.2. (Ass.-Nr. D4);  Harasse mit 126 Stecklingen, Amnesia (Ass.-Nr. D5); 47  Harasse mit 126 Stecklingen, AL 23.1. (Ass.-Nr. D6);  Harasse mit 126 Stecklingen, GR 23.1. (Ass.-Nr. D7);  Harasse mit 126 Stecklingen, GR 24.1. (Ass.-Nr. D8);  Harasse mit 126 Stecklingen, GR 24.1. (Ass.-Nr. D9);  Harasse mit 126 Stecklingen, 14.1. MD2 (Ass.-Nr. D10);  Harasse mit 126 Stecklingen, 20.1. MD2 (Ass.-Nr. D11);  Harasse mit 61 Stecklingen, 21.1. MD1 (Ass.-Nr. D12);  Harasse mit 59 Stecklingen, keine Angaben (Ass.-Nr. D13);  Harasse mit 126 Stecklingen, 21.11. CH. GRAPE (Ass.-Nr. D14);  Harasse mit 126 Stecklingen, 30.12. CH. GRAPE (Ass.-Nr. D15);  Harasse mit 126 Stecklingen, Amnesia (Ass.-Nr. D16);  Harasse mit 122 Stecklingen, Amnesia (Ass.-Nr. D17);  Harasse mit 126 Stecklingen, MD2 (Ass.-Nr. D18);  Harasse mit 126 Stecklingen, MD (Ass.-Nr. D19);  Harasse mit 126 Stecklingen, MD2 20.1. (Ass.-Nr. D20);  Harasse mit 79 Stecklingen, 20.1. MD2 (Ass.-Nr. D21);  Harasse mit 126 Stecklingen, MD1 (Ass.-Nr. D22);  Harasse mit 26 Stecklingen, 20.11. MD2 (Ass.-Nr. D23);  376 getrocknete Pflanzen 40 - 60 cm (Ass.-Nr. D24);  435 getrocknete Pflanzen 40 - 60 cm (Ass.-Nr. D25);  12 Lüftungsrohre gross (Ass.-Nr. 1);  9 Aktiv-Kohlefilter (Ass.-Nr. 2);  Lüfter gross (Ass.-Nr. 3);  73 Vorschaltgeräte (Ass.-Nr. 4);  1 Elektrolüfter (Ass.-Nr. 5);  Diverse Stromkabel (Ass.-Nr. 6);  1 Zentrifuge (Ass.-Nr. 7);  8 Lüfter (Ass.-Nr. 8);  4 Kartons Entlüftungsschlauch (Ass.-Nr. 9);  1 Ozonator (Ass.-Nr. 10);  6 Lüfter klein (Ass.-Nr. 11);  1 Heimwerker Akku-Set (Ass.-Nr. 12);  2 Stromkasten neu (Ass.-Nr. 13);  36 Lampenfassungen ohne Lampen, 20 neu, 16 alt (Ass.-Nr. 14),  43 Lampen (Leuchtmittel) (Ass.-Nr. 15);  Wasserleitungs-Muffe (Ass.-Nr. 16);  Dünger «Drip Clean», 1 Kiste mit 26 Flaschen (Ass.-Nr. 17);  1 Lampenfassung, 1000 W (Ass.-Nr. 18);  Diverse Düngermittel, 9 Flaschen angebraucht (Ass.-Nr. 19);  Isolationsfolie (Ass.-Nr. 20);  Lüftungsrohre (Ass.-Nr. 21);  2 Luftrohrklappen (Ass.-Nr. 22);  1 Kompressor mit Nagelpistole (Ass.-Nr. 23);  7 Aluminiumwannen (Ass.-Nr. 24);  Bewässerungsrohr (Ass.-Nr. 25);  Growbox-Zelt (Ass.-Nr. 26); 48  2 Plastikwannen (Ass.-Nr. 27);  Growbox-Zelt (Ass.-Nr. 28);  Growbox-Zelt (Ass.-Nr. 29);  Plastikfässer grün, rund (Ass.-Nr. 30);  4 Plastikfässer blau, 200 Liter (Ass.-Nr. 31);  Palette Qualitätsblumenerde, angebraucht, 14 Säcke (Ass.-Nr. 32);  Palette Qualitätsblumenerde, neu, 42 Säcke (Ass.-Nr. 33);  2 Palette Hauenstein, 1 Sack fehlt (Ass.-Nr. 34);  Palette Blechwände (Ass.-Nr. 35);  39 Plastikwannen auf Palette (Ass.-Nr. 36);  Karton mit Fibereinsätze für Stecklinge, angebraucht (Ass.-Nr. 1);  Rückenspritze (Ass.-Nr. 2);  Bohrmaschine Bosch mit Rührstab (Ass.-Nr. 3);  10 Fässer à 200 ml (Ass.-Nr. 4);  1 Bildschirm mit Kamera aus Halle EG (Ass.-Nr. 5);  2 Lüftungsrohre (Ass.-Nr. 6);  1 Radiator Elektro (Ass.-Nr. 7);  1 Lüfter klein (Ass.-Nr. 8);  1 Vorschaltgerät (Ass.-Nr. 9);  4 Wasserpumpen (Ass.-Nr. 10);  5 Lampen (Beleuchtung) ohne Lampeneinsätze (Ass.-Nr. 11);  Wassersieder (Ass.-Nr. 12);  1242 Pflanzentöpfe mit Erde, geerntet (Ass.-Nr. 1);  18 Lampen (Beleuchtung) inkl. höhenverst. Aufh. (Ass.-Nr. 2);  6 Lüfter klein (Ass.-Nr. 3);  1 Heizung (Ass.-Nr. 4);  1 Lüfter gross vor Aktivkohlefilter (Ass.-Nr. 5);  1 Aktivkohlefilter (Ass.-Nr. 6);  1 Staubsauger (Ass.-Nr. 7);  18 Vorschaltgeräte (Ass.-Nr. 8);  Diverse Kabel/Stecker/Zeitschaltuhren (Ass.-Nr. 9);  Lüftungsschläuche/-Rohre (Ass.-Nr. 10);  11 Lampen (Ass.-Nr. 1);  11 Vorschaltgeräte (Ass.-Nr. 2);  Lüfter vor Aktivkohlefilter (Ass.-Nr. 3);  1 Aktivkohlefilter (Ass.-Nr. 4);  1 Radiator (Ass.-Nr. 5);  Diverse Kabel/Stecker/Zeitschalter (Ass.-Nr. 6);  Lüftungsrohre (Ass.-Nr. 7);  Temp. Messgerät (Ass.-Nr. 8);  Div. Befestigungen Lampen (Ass.-Nr. 9);  1 Elektroradiator (Ass.-Nr. 1);  1 Lüfter vor Aktivkohlefilter (Ass.-Nr. 2);  1 Aktivkohlefilter (Ass.-Nr. 3);  3 kleine Lüfter (Ass.-Nr. 4);  Luftentfeuchter (Ass.-Nr. 5). 49 4. Das Natel Samsung (Ass.-Nr. 49) wird dem Beschuldigten A.________ nach Eintritt der Rechtskraft zurückgegeben. 5. Folgende Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft her- ausgegeben:  21 Kartons à 24 Flaschen «Red Ice» (Ass.-Nr. 37);  10 Kartons à 4 Flaschen «San Miguel» (Ass.-Nr. 38);  11 Kartons à 24 Flaschen «Zero book» (Ass.-Nr. 39);  5 Kartons à 24 Flaschen «Corona Extra 335 ml» (Ass.-Nr. 40);  3 Kartons à 12 Flaschen «Corona Extra 71cl» (Ass.-Nr. 41);  2 Kartons à 10 Flaschen «Paradise Mango Rum» (Ass.-Nr. 42);  17 Kartons à 6 Flaschen «Appenzeller Hanfblüte» (Ass.-Nr. 43);  11 Kartons à 6 Flaschen 500 ml «Chronik Wodka» (Ass.-Nr. 44);  4 Kartons à 6 Flaschen 700 ml «Chronik Wodka» (Ass.-Nr. 45);  24 Flaschen à 275 ml «UK» (Ass.-Nr. 46);  7 Kartons à 30 x 10 ml «Chronik Liquer» (Ass.-Nr. 47);  1 Palette «Eight One» à 24er Karton, total 109 Kartons (Ass.-Nr. 48). 6. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 6‘866.85 wird zur Verrechnung mit den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 32‘139.85 verwendet (vgl. Ziff. II.3 hier- vor). 7. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 8. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungs- dienstlicher Daten). 9. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau - der Koordinationsstelle Strafregister (unverzüglich, nur Dispositiv) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (unverzüglich, Dispositiv und Begründung) - dem Staatssekretariat für Migration (innert 10 Tagen, nur Dispositiv) - dem Bundesamt für Polizei (innert 10 Tagen, nur Dispositiv) - dem Bundesamt für Sozialversicherungen (innert 10 Tagen, nur Dispositiv) - der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, nur Dispositiv) - der Strafanstalt Saxerriet (unverzüglich, nur Dispositiv) 50 Bern, 3. Juli 2017 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Guéra Die Gerichtsschreiberin: Bank Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 51