4. Festgestellt wurde, dass die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher H.________, für das erstinstanzliche Verfahren bereits mit Verfügung vom 8. Januar 2015 festgesetzt wurde. II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Nötigung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 1. Oktober 2012 bis Ende Oktober 2012 am C.________weg in D.________ und anderswo in D.________; ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. 44 III. Es wird festgestellt, dass A.________: