42 schuldigten von erheblicher Bedeutung ist und sich zahlreiche umfassende Eingaben des Beschuldigten sowie das forensisch-psychiatrische Gutachten in den Akten befinden, erachtet die Kammer den geltend gemachten Aufwand als angemessen. Rechtsanwalt B.________ wird folglich eine Entschädigung von CHF 10‘924.45 zugesprochen. Der Beschuldigte unterliegt nicht der Rück- und Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO. 43 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I.