Rechtsanwalt B.________ macht für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 10‘924.45 geltend (48.5 Stunden Aufwand zu CHF 200.00, ausmachend CHF 9‘700.00, Auslagen von CHF 443.40 und MwSt. von CHF 781.05; pag. 1053 ff.). In Anbetracht der Tatsache, dass Rechtsanwalt B.________ oberinstanzlich neu eingesetzt wurde, sich sowohl formell- wie auch materiell-rechtliche Fragen stellten, die Frage der Schuldunfähigkeit für den Be-