Betreffend die Entschädigung des Beschuldigten, für seine wirtschaftlichen Einbussen, die ihm aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 721, S. 36 der Urteilsbegründung). Die Entschädigung für den Reiseweg des Beschuldigten nach Langenthal zwecks forensisch-psychiatrischer Begutachtung in der Höhe von CHF 100.00 wird oberinstanzlich bestätigt. 19.2 Für das oberinstanzliche Verfahren Oberinstanzlich machte der ehemalige Verteidiger des Beschuldigten, Fürsprecher G.______