für das erstinstanzliche Verfahren eine amtliche Entschädigung von CHF 12‘300.55 zugesprochen (Stundenansatz von CHF 200.00, vgl. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711], zzgl. Auslagen und MwSt.). Der Beschuldigte untersteht bei diesem Ausgang des Verfahrens weder der Rücknoch der Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO. Betreffend die Entschädigung des Beschuldigten, für seine wirtschaftlichen Einbussen, die ihm aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag.