Angesichts der aktuellen persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint eine Kostenauferlage an ihn aus Gründen der Billigkeit nicht angezeigt. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 12‘476.50 werden daher vollumfänglich vom Kanton Bern getragen. 18.2 Für das oberinstanzliche Verfahren Mit Blick auf die obgenannten Ausführungen (vgl. Ziff. 18.1 hiervor) sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 4‘400.00 (inkl. Verfahrenskosten von CHF 400.00 für die Verfügung vom 31. Juli 2018 betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung, pag. 912; Art. 24 Abs. 1 Bst.