426 Abs. 5 StPO erklärt die allgemeinen Regeln der Verfahrenskostenverteilung für die Partei im selbständigen Massnahmenverfahren für sinngemäss anwendbar, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt. Darunter fällt grundsätzlich auch das Verfahren gemäss Art. 374 f. StPO. Daneben besteht die Regel von Art. 419 StPO, wonach der beschuldigten Person im Falle von Einstellung oder Freispruch wegen Schuldunfähigkeit Kosten nur dann auferlegt werden können, wenn dies nach den gesamten Umständen als billig erscheint. Nach überwiegender Lehrmeinung ist Art. 419 StPO auch auf die Fälle von Art.