18. Verfahrenskosten 18.1 Für das erstinstanzliche Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Betreffend die Verfahrenskosten stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang diese dem unterliegenden Beschuldigten auferlegt werden können. Art. 426 Abs. 5 StPO erklärt die allgemeinen Regeln der Verfahrenskostenverteilung für die Partei im selbständigen Massnahmenverfahren für sinngemäss anwendbar, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.