16.2 hiervor) ein Rayonverbot als nicht verhältnismässig. Unter Berücksichtigung des Verhaltens des Beschuldigten, der seit dem Jahr 2013 weder E.________ noch J.________ persönlich aufsuchte, und dem einvernehmlichen Kontakt zwischen J.________ und dem Beschuldigten, wäre die Anordnung eines Rayonverbots nicht mehr angezeigt. Dies gilt umso mehr, als die ursprüngliche Dauer des Rayonverbots von drei Jahren bereits abgelaufen ist. VI. Kosten und Entschädigung