677). Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten datieren von Ende Oktober 2012 bis zum 20. März 2013. Zu diesem Zeitpunkt waren die neuen Bestimmungen nach Art. 67b ff. StGB noch nicht in Kraft. Der Beschuldigte ist zudem schuldunfähig und kann daher nicht zu einer Strafe verurteilt werden. Eine Probezeit nach Art. 44 StGB gelangt damit nicht zur Anwendung, weshalb auch ein altrechtliches Rayonverbot nicht in Frage kommt. Dem Beschuldigten kann folglich kein Rayonverbot auferlegt werden. Ohnehin erachtet die Kammer mit Blick auf die obigen Ausführungen (Ziff. 16.2 hiervor) ein Rayonverbot als nicht verhältnismässig.