Kontakt- und Rayonverbote konnten allerdings bereits vor Einführung der neuen Bestimmungen in Form von Weisungen während der Probezeit angeordnet werden (aArt. 94 StGB: «Die Weisungen, welche das Gericht oder die Strafvollzugsbehörden dem Verurteilten für die Probezeit erteilen kann, betreffen insbesondere die Berufsausübung, den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeuges, den Schadenersatz sowie die ärztliche und psychologische Betreuung»). Die am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Bestimmungen in