17. Zum Rayonverbot (Art. 67b StGB) 17.1 Theoretische Ausführungen Hat jemand ein Verbrechen oder Vergehen gegen eine oder mehrere bestimmte Personen oder gegen Personen einer bestimmten Gruppe begangen und besteht die Gefahr, dass er bei einem Kontakt zu diesen Personen weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird, so kann das Gericht für die Dauer bis zu fünf Jahren ein Kontakt- und Rayonverbot verhängen (Art. 67b Abs. 1 StGB). Mit dem Kontaktund Rayonverbot kann das Gericht dem Täter u.a. verbieten, sich einer bestimmten Person zu nähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten (Art. 67b Abs. 2 Bst.