den Therapieerfolg als gering einschätzte und der Beschuldigte rund sieben (deliktfreie) Jahre nach den Taten kaum mehr zu einer zielführenden Zusammenarbeit im Rahmen einer psychotherapeutischen und medikamentösen Therapie zu bewegen wäre. Gestützt auf das Gesagte erachtet die Kammer die Anordnung einer ambulanten Massnahme nicht als erforderlich und damit als nicht verhältnismässig. Es wird keine ambulante Massnahme angeordnet.