Der Beschuldigte fiel – trotz seines psychischen Zustands – nicht mehr auf und blieb nunmehr seit rund sieben Jahren deliktfrei. Eine ambulante Massnahme ist aus diesen Gründen nicht mehr notwendig, auch wenn der Beschuldigte grundsätzlich therapiebedürftig ist. Dies gilt umso mehr, als Dr. med. O.________ den Therapieerfolg als gering einschätzte und der Beschuldigte rund sieben (deliktfreie) Jahre nach den Taten kaum mehr zu einer zielführenden Zusammenarbeit im Rahmen einer psychotherapeutischen und medikamentösen Therapie zu bewegen wäre.