Die Anordnung einer ambulanten Massnahme erscheint mithin auch unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht mehr angezeigt. Die vorliegend zu beurteilenden Taten des Beschuldigten standen zwar im Zusammenhang mit seiner psychischen Störung. Allerdings waren sie auch auf die besonderen Umstände der Besuchsrechtsregelung zu seinem Sohn zurückzuführen. Durch die Volljährigkeit von J.________ beruhigte sich die Situation. Der Beschuldigte fiel – trotz seines psychischen Zustands – nicht mehr auf und blieb nunmehr seit rund sieben Jahren deliktfrei.