38 tigt, zumal Sinn und Zweck der ambulanten Massnahme – mit dieser der Gefahr weiterer Straftaten des Beschuldigten zu begegnen – bereits ohne deren Anordnung erreicht wurde. Für andere Delikte als dem im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Stalking Verhalten des Beschuldigten, insbesondere Gewaltdelikte, geht Dr. med. O.________ ferner von einer niedrigen Rückfallgefahr aus. Die Anordnung einer ambulanten Massnahme erscheint mithin auch unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht mehr angezeigt.