Das Verhalten des Beschuldigten änderte folglich spätestens ab der Volljährigkeit von J.________ erheblich. Seit rund sieben Jahren lebt der Beschuldigte deliktfrei und belästigte weder E.________ noch J.________. Bereits unter diesem Aspekt erscheint die Anordnung einer ambulanten Massnahme nicht mehr als gerechtfer-