Wie die oberinstanzliche Berufungsverhandlung vom 23. Januar 2020 zeigte, konnte diese Entwicklung fortgesetzt werden. Sowohl E.________ als auch J.________ erklärten anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, dass sie keinen unerwünschten Kontakt mehr zum Beschuldigten hätten. E.________ erwähnte, sie habe seit dem Jahr 2013, spätestens ab 2014 keinen Kontakt mehr zum Beschuldigten. Er habe sie vielleicht noch ein bis zwei Mal pro Jahr angerufen oder ihr eine Nachricht geschrieben. Dies sei jedoch bereits im Jahr 2019 nicht mehr vorgekommen (pag. 1030, Z. 2 ff.). J.________ führte aus, er habe heute selten Kontakt zu seinem Vater.