Das Risiko für die Begehung von Gewaltdelikten mit schweren körperlichen Schädigungen sei niedrig (pag. 475; pag. 482). Zusammenfassend beurteilte Dr. med. O.________ die Rückfallgefahr für Stalking Delikte beim Beschuldigten damit grundsätzlich als erhöht. Dabei stellte er jedoch bereits im Gutachten vom 20. August 2015 fest, dass seit dem Jahr 2013 keine problematischen Verhaltensweisen des Beschuldigten aktenkundig seien. Wie die oberinstanzliche Berufungsverhandlung vom 23. Januar 2020 zeigte, konnte diese Entwicklung fortgesetzt werden.