davon ausgehe, dass dieser nun selbständig Entscheidungen treffen könne (pag. 474). Für die Begehung von Stalking Verhalten und Delikten der angeklagten Art bestehe eine erhöhte Rückfallgefahr (pag. 483). Gewalttätige Handlungen gegenüber J.________ seien demgegenüber weniger zu erwarten. Eine unmittelbare Drittgefährdung oder eine krankheitsspezifische Symptomatologie, welche für eine besondere Gefährdung von Drittpersonen spreche, sei nicht festgestellt worden und sei unter Berücksichtigung des bisherigen Krankheitsverlaufes eher nicht zu erwarten. Das Risiko für die Begehung von Gewaltdelikten mit schweren körperlichen Schädigungen sei niedrig (pag.