37 Art. 63 StGB. Eine solche Behandlung solle trotz geringer Erfolgsaussichten nicht unerprobt bleiben, weil beim Beschuldigten eine dringende Behandlungsbedürftigkeit bestehe (pag. 473; pag. 482; pag. 484). Zur Rückfallgefahr erklärte Dr. med. O.________, die Risikofaktoren des Beschuldigten würden mit dem Krankheitsbild in direktem Zusammenhang stehen. Um sein Verhalten zu beeinflussen, sei die Durchführung einer Therapie von grosser Wichtigkeit. Auch in Zukunft bestehe ein hohes Risiko für die Weiterführung des Stalking Verhaltens.