der längerfristigen regelmässigen Medikation mittels Antipsychotika. Der Beschuldigte lehne die Durchführung einer Behandlung sowie die Einnahme von Medikamenten jedoch kategorisch ab (pag. 473). Dr. med. O.________ erkennt mangels akuter Selbst- und Fremdgefährdung sowie fehlender Verwahrlosungstendenz keine Notwendigkeit einer stationären Behandlung. Er empfiehlt jedoch, den Beschuldigten im Rahmen eines ambulanten Settings zu behandeln, wobei diesbezüglich von einer längeren Aufbauphase der therapeutischen Beziehung auszugehen sei.