Die vom Beschuldigten tatbestandsmässig und rechtswidrig begangene Nötigung (Art. 181 StGB) steht nach den nachvollziehbaren Einschätzungen von Dr. med. O.________ in einem engen kausalen Zusammenhang zur diagnostizierten paranoiden Schizophrenie (pag. 484). Die ambulante Massnahme fällt daher unter diesen Gesichtspunkten grundsätzlich in Betracht. Gemäss Dr. med. O.________ ist der Beschuldigte des Weiteren dringend behandlungsbedürftig. Für eine erfolgsversprechende Behandlung bedarf der Beschuldigte nach Einschätzung von Dr. med. O.________ der längerfristigen regelmässigen Medikation mittels Antipsychotika.