Es kann damit vollumfänglich auf das forensischpsychiatrische Gutachten von Dr. med. O.________ vom 20. August 2015 abgestellt werden. Beim Beschuldigten lag damit im Tatzeitpunkt eine schwere psychische Störung vor. Als Diagnose ist von paranoider Schizophrenie (ICD-10; F20.0) auszugehen, die zum Tatzeitpunkt zu einer vollständigen Schuldunfähigkeit des Beschuldigten im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB führte.