artis erstellt beurteilt werden. Es sind keine Gründe vorhanden, nicht auf die Schlussfolgerungen von Dr. med. O.________ abzustellen. Das am 20. August 2015 erstellte Gutachten hat mit Blick auf die Akten und das Verhalten des Beschuldigten zweifellos nach wie vor uneingeschränkte Aktualität. Es liegen keine veränderten Verhältnisse im gegen aussen manifestierten Denken des Beschuldigten vor. Auch die neuerlichen Äusserungen des Beschuldigten fügen sich nahtlos in die gutachterliche Diagnose ein und bestätigen diese. Es kann damit vollumfänglich auf das forensischpsychiatrische Gutachten von Dr. med.