1046, Z. 14 ff.). Sein eigenes Handeln ist in diesem Zusammenhang kein Thema und wird durchwegs ausgeblendet oder mit den wahnhaften Vorstellungen legitimiert. Aufgrund seiner zahlreichen – auch oberinstanzlich erfolgten – Eingaben sowie den Äusserungen des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme kann ohne weiteres von der Richtigkeit der gutachterlichen Diagnose und deren Aktualität ausgegangen werden. Zusammenfassend kann das Gutachten von Dr. med. O.________ als vollständig, schlüssig, nachvollziehbar, widerspruchsfrei und lege artis erstellt beurteilt werden.